Entscheidung
2 StR 191/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 191/09 vom 22. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 21. Januar 2009 wird als unbe- gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. 2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- entscheidung im angefochtenen Urteil wird verworfen, weil die- se dem Gesetz entspricht. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Ausla- gen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Grundsätzlich muss nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht die Gesamtstrafenbildung nach Maßgabe der Vollstreckungs- situation zum Zeitpunkt der ersten Tatsachenverhandlung vorgenommen wer- - 3 - den, so dass vom neuen Tatrichter weiterhin auch zwischenzeitlich erledigte Strafen einzubeziehen sind (vgl. Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 55 Rdn. 25 und 45 jew. m.w.N.). Rissing-van Saan Athing Rothfuß Appl Schmitt