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Entscheidung

5 StR 268/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 268/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 13. März 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen Betruges in Tatmehrheit mit Nötigung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis verur- teilt. Es hat dabei übersehen, dass der Angeklagte neben dem ausgeurteilten (Tank-)Betrug tateinheitlich auch § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG verwirklicht hat. Denn das Dauerdelikt des Fahrens ohne Fahrerlaubnis wird durch einen kur- zen Tankaufenthalt nicht unterbrochen (BGH DAR 2004, 229; König in Hent- schel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 40. Aufl. § 21 StVG Rdn. 25 m.w.N.), weswegen von einer Handlung im Rechtssinn auszugehen ist. Der Rechtsfehler beschwert den Angeklagten jedoch nicht. Denn als minder- schwere Straftat vermag das – ununterbrochene – Vergehen des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG den Betrug und die Nötigung nicht zu einer rechtlichen Einheit zu verbinden (vgl. BGHSt 18, 66, 69; BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klammerwir- kung 8). Dementsprechend können die für die beiden Taten verhängten Ein- zelstrafen ebenso wie der Ausspruch über die Gesamtstrafe bestehen blei- ben. Basdorf Brause Schaal Dölp König