Entscheidung
IV ZR 325/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 325/06 vom 22. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 22. Juli 2009 beschlossen: I. Der Klägerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. v. Plehwe bewilligt. II. 1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzu- lassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrü- cken vom 13. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grund- sätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rüge, das Berufungsgericht habe den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt und willkürlich entschie- den, entbehrt jeder Grundlage. Das Berufungsgericht hat die Anlage B 2, wie sich aus S. 9 Abs. 2 und S. 12 unten seines Urteils ergibt, zur Kenntnis genommen. Es hat die auf S. 5 des Antrags unter der Überschrift "Allgemeine Hinweise und Schlusserklärung" enthalte- ne Belehrung über die Nachmeldeobliegenheit und den Hinweis auf die Schriftform trotz der Bezeichnung - 3 - als Anhang auch - zutreffend - gewürdigt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdever- fahrens. 3. Streitwert: 150.000 € Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 02.02.2006 - 12 O 465/04 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 13.12.2006 - 5 U 137/06-28- -