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4 StR 79/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 79/09 vom 23. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 2009 einstim- mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Halle vom 23. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Im Fall 1 der Urteilsgründe ist die Verjährung rechtzeitig am 26. Oktober 2004 unterbrochen worden. Entscheidend für die Beendigung der Tat ist entge- gen der Auffassung der Revision nicht die Gutschrift auf dem Konto pro Diverse (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1986 - III ZR 70/85 = NJW 1987, 55), sondern die Gutschrift auf dem Notaranderkonto. Dass das Landgericht auf die - 3 - "Wertstellung" abgestellt hat, ist insoweit ohne Belang. Gutschrift und Wertstel- lung erfolgten, wie das Revisionsgericht im Freibeweisverfahren festgestellt hat, an demselben Tag, nämlich dem 28. Oktober 1999. Tepperwien Athing Solin-Stojanović Ernemann Mutzbauer