Entscheidung
VII ZR 191/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VII ZR 191/08 Verkündet am: 23. Juli 2009 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Juni 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt vom Beklagten als Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH, der früheren Beklagten, restlichen Werklohn. Die frühere Beklagte hatte gegen die Klageforderung mit Ersatzvornahme-, Ver- tragsstrafen- und Schadensersatzansprüchen aufgerechnet. Das Landgericht hat im März 2004 der Klage überwiegend stattgegeben. Die Entscheidung über die Aufrechnung mit den Ersatzvornahmekosten und hilfsweise mit dem Ver- zugsschaden hat es dem Nachverfahren vorbehalten. Das Berufungsgericht hat dieses Urteil zunächst bestätigt. Nach Aufhebung seines Urteils durch den Se- nat (Urteil vom 24. November 2005 - VII ZR 304/04, BGHZ 165, 134) hat es mit 1 - 3 - Urteil vom 7. Juni 2006 das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. 2 Bereits im Juli 2004 ist das Landgericht im Einverständnis mit den dama- ligen Parteien in das Nachverfahren übergegangen und hat am 20. Juni 2006 ein Schlussurteil verkündet. Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Wäh- rend des Berufungsverfahrens, am 15. Januar 2007, ist über das Vermögen der früheren Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet worden. In Unkenntnis des- sen hat das Berufungsgericht mit Urteil vom 6. Juni 2007 das Schlussurteil des Landgerichts weitgehend aufgehoben und die Sache an das Landgericht zu- rückverwiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück- verweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 Wegen der Unterbrechung des Verfahrens (§ 240 ZPO) durch die Eröff- nung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der früheren Beklagten am 15. Januar 2007 durfte weder vor dem Berufungsgericht eine mündliche Ver- handlung durchgeführt werden noch ein Urteil ergehen. Auf eine Kenntnis des Gerichts vom Unterbrechungsgrund kommt es dabei nicht an. 4 Das Berufungsurteil beruht auf einem Verfahrensfehler, der den absolu- ten Revisionsgrund des § 547 Nr. 4 ZPO begründet. Die frühere Beklagte war seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr ordnungsgemäß vertreten 5 - 4 - (vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 2007 - X ZR 20/05, bei Juris und vom 27. Januar 2009 - XI ZR 519/07, MDR 2009, 583). Kniffka Kuffer Bauner Eick Halfmeier Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 26.04.2004 - 10 HKO 73/03 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.06.2007 - 1 U 1075/06 -