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Entscheidung

IX ZB 166/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 166/09 vom 10. August 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 10. August 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 27. April 2009 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen. Gründe: Die von der Beschwerdeführerin erhobene "Beschwerde" ist als Rechts- beschwerde auszulegen, da hiermit nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). 1 Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 2 Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht statthaft, da diese vorliegend weder gesetzlich vorgesehen ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch durch das Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die isolierte Anfechtung der Beschwerdeentscheidung im Kostenausspruch ist zu- dem bereits nach § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig. 3 - 3 - Gegen die von der Beschwerdeführerin gerügte Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist eine Nichtzulassungsbe- schwerde nicht eröffnet (BGH, Beschl. v. 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). 4 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.03.2009 - 2/5 O 343/08 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.04.2009 - 2 W 29/09 -