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Entscheidung

5 StR 227/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 227/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 18. August 2009 in der Strafsache gegen wegen Raubes mit Todesfolge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2009 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 17. Dezember 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird davon abgesehen, der Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG); jedoch trägt sie die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Angeklagte und ihr Mittäter haben – wie von ihnen von vornherein beab- sichtigt – u. a. das Kokain in Zueignungsabsicht an sich genommen. Dass das Opfer zu diesem Zeitpunkt an den Folgen der Raubhandlung schon ver- storben war, steht entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts dem Schuldspruch wegen einer vollendeten Tat nach § 251 StGB nicht entgegen. Zwar ist es richtig, dass Tote keinen Gewahrsam haben (BGHR StGB § 242 Abs. 1 Gewahrsam 1). Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Raub mit Todesfolge – ungeachtet des Zeitpunkts des Todeseintritts des Opfers – mit der von Zueignungsabsicht getragenen Gewahrsamserlangung durch den Täter an der Raubbeute voll- endet wird (vgl. etwa BGHSt 42, 158; BGH StV 1992, 417; zu den Konstella- tionen des erfolgsqualifizierten Versuchs des § 251 StGB siehe hingegen z. B. BGHR StGB § 251 Versuch 1 und 2). Entscheidend sind in den hier re- levanten Fällen demnach die Gewahrsamsverhältnisse bei Vornahme der Raubhandlung. - 3 - Da die Nachprüfung des Urteils auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt hat, bleibt die Revision ohne Erfolg. Der Senat kann dies trotz der vom Generalbundesanwalt beantragten Schuld- spruchänderung durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO aussprechen (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4). Brause Schaal Schneider Dölp König