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Leitsatz

XII ZB 92/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 92/07 vom 2. September 2009 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 und 5, Abs. 3 Nr. 2; VAHRG § 1 Abs. 2; BarwertVO § 5 Abs. 1 und 2; VBL-Satzung §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1; BetrAVG § 18 Abs. 2 a) Zur Behandlung von VBL-Anrechten im Versorgungsausgleich, wenn der vom Versorgungsträger mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils eine zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift enthält, die nach der in §§ 78, 79 Abs. 1 VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen (unwirksamen) Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge ermittelt worden ist (im An- schluss an die Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211 ff. und - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 ff. sowie vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - FamRZ 2009, 950 ff.). b) Zum Ausgleich einer privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung im Ver- sorgungsausgleich durch Realteilung (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 289/03 - FamRZ 2005, 1530 f. und vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 299 ff.). c) Sieht der Geschäftsplan eines privaten Versicherungsträgers die Realteilung einer laufenden Berufsunfähigkeitsrente vor, so ist der Ausgleichspflichtige regelmäßig unangemessen benachteiligt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte durch die Realteilung eine sofort fällige Zeitrente erhält, die unab- hängig von einer Bedürftigkeit wegen Alters oder Invalidität ist. Von einer Re- alteilung ist in diesem Fall abzusehen. BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - XII ZB 92/07 - OLG Celle AG Stadthagen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose und Schilling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be- schluss des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesge- richts Celle vom 23. Mai 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober- landesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 € Gründe: I. Die am 9. Dezember 1961 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehe- frau) und der am 22. Juli 1960 geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehe- mann) haben am 5. Oktober 1984 die Ehe geschlossen. Auf den dem Ehemann am 7. Dezember 2004 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es nur die gesetzlichen Renten- anwartschaften der Parteien ausgeglichen und im Wege des Splittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) vom Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund; weitere Beteiligte zu 1) auf das Versi- 1 - 3 - cherungskonto des Ehemanns bei der DRV Bund Anwartschaften in Höhe von 120,58 € monatlich, bezogen auf den 30. November 2004, übertragen. Der Ehemann ist berufsunfähig und bezog bereits bei Ehezeitende laufende Leis- tungen der P. AG (weitere Beteiligte zu 2) aus einer privaten Berufsunfähig- keits-Zusatzversicherung. 2 Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht das private Anrecht des Ehemanns bei der P. AG sowie die nach der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - unverfallbar gewordenen Anwartschaften der Ehefrau bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 3) im Versorgungsausgleich berücksichtigt. Die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - hat es dahin abgeändert, dass durch Realtei- lung (§ 1 Abs. 2 VAHRG) zu Lasten der Versorgung des Ehemanns bei der P. AG für die Ehefrau monatliche Rentenanwartschaften aus einem Deckungs- kapital in Höhe von 147.434,22 € begründet werden, bezogen auf den 30. No- vember 2004. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts haben die Parteien während der Ehezeit (1. Oktober 1984 bis 30. November 2004, § 1587 Abs. 2 BGB) folgende Versorgungsanrechte erworben (jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit): Beide Parteien verfügen über gesetzliche Renten- anwartschaften bei der DRV Bund in Höhe von 411,56 € (Ehefrau) bzw. 170,41 € (Ehemann). Die Ehefrau hat zudem bei der VBL Anwartschaften auf eine Betriebsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Höhe von 34,48 €, die das Oberlandesgericht als im Anwartschaftsstadium statisch behandelt und mit einem dynamisierten Wert von 11,87 € im Versorgungsaus- gleich berücksichtigt hat. Schließlich bezieht der Ehemann seit 1. August 2004 eine Rente aus einer privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung der P. AG in Höhe von 2.848,73 €, die ihm bis längstens 1. Januar 2026 gezahlt wird. Das 3 - 4 - Oberlandesgericht hat den monatlichen Rentenbetrag nach der Barwert-Verord- nung in ein dynamisches Anrecht umgerechnet und mit monatlich 1.595,69 € in seine Ausgleichsbilanz eingestellt. Die P. AG lässt die Realteilung des bei ihr bestehenden Anrechts zu. Für den Wertausgleich durch Realteilung hat das Oberlandesgericht den zu Gunsten der Ehefrau ermittelten Ausgleichsbetrag in Höhe von ([1.595,69 € + 170,41 €] - [411,56 € + 11,87 €] = 1.342,67 € : 2 =) 671,34 € in den Barwert eines statischen Anrechts in Höhe von 147.434,22 € rückdynamisiert. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Ehemann vor allem dagegen, die befristete Berufsunfähigkeitsrente im Versorgungsaus- gleich wie eine lebenslange Rente zu behandeln. 4 II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.5 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Neben den gesetzlichen Rentenanwartschaften der Parteien seien auch die private Berufsunfähigkeitsrente des Ehemanns bei der P. AG und die unverfallbare Anwartschaft der Ehefrau auf eine VBL-Rente in den Ver- sorgungsausgleich einzubeziehen. Dabei sei der nur im Leistungsstadium voll- dynamische Ehezeitanteil des VBL-Anrechts in Höhe von 34,48 € nach der Bar- wert-Verordnung in einen insgesamt volldynamischen Wert von 11,87 € umzu- rechnen. Die Ehefrau verfüge deshalb zusammen mit ihrer gesetzlichen Ren- tenanwartschaft von 411,56 € über dem Wertausgleich unterliegende Anrechte von 423,43 €. 6 - 5 - Die bei Ehezeitende bereits laufende und beitragsfreie private Berufsun- fähigkeitsrente des Ehemanns sei nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 lit. b BGB zu be- werten. Eine Dynamisierung könne zwar grundsätzlich unterbleiben, wenn der Bezugsberechtigte bei Ehezeitende bereits Leistungen aus einem durch Real- teilung auszugleichenden privaten Rentenanrecht erhalte. Vorliegend verfüge der ausgleichspflichtige Ehemann jedoch über die wertmäßig geringeren An- wartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, weshalb die gesetzliche Rentenanwartschaft der Ehefrau mit dem auszugleichenden privaten Anrecht zu verrechnen sei. In solchen Konstellationen müssten Anrechte aus einer pri- vaten Rentenversicherung auch dynamisiert werden, wenn der Geschäftsplan des Versicherers die Realteilung zulasse. Hierfür sei das Deckungskapital der laufenden Rente durch Multiplikation mit dem entsprechenden Faktor zur Um- rechnung von Deckungskapitalien in Entgeltpunkte umzurechnen. Diese seien sodann mit dem aktuellen Rentenwert zu vervielfachen. Das Deckungskapital der Berufsunfähigkeitsrente betrage ausweislich der Auskunft der P. AG 350.431,93 €. Demnach ergebe sich ein dynamisierter Wert von (350.431,93 € x 0,0001742628 = 61,0672 EP x 26,13 aRW =) 1.595,69 €. Auch wenn die Be- rufsunfähigkeitsrente nicht lebenslang gezahlt werde, sei kein Abschlag nach §§ 4 Abs. 2 Satz 1, 5 Abs. 2 Satz 2 Barwert-Verordnung geboten. Die Zahlun- gen seien auf den 1. Januar 2021 befristet, die Restlaufzeit des Vertrages betrage mithin deutlich mehr als zehn Jahre. Für derartige Konstellationen sei es gerechtfertigt, von einem Abschlag abzusehen und das volle Deckungskapi- tal auszugleichen. Dies folge aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 1 Barwert- Verordnung, wonach für jedes Jahr, um das die in der Versorgungsregelung vorgesehene Laufzeit zehn Jahre unterschreite, ein Abschlag von 10 % vom hypothetischen Barwert einer lebenslangen Versorgung vorzunehmen sei. Dar- aus könne im Umkehrschluss gefolgert werden, dass für längere Laufzeiten ein Abschlag nicht in Betracht komme. Der Ehemann möge zwar durch die gesetz- 7 - 6 - liche vorgegebene Typisierung einen gewissen wirtschaftlichen Nachteil er- leiden. Dieser überwiege indessen die Vorteile der Typisierung nicht und be- deute erst Recht keine unerträgliche Schlechterstellung gegenüber Beziehern unbefristeter Renten, die eine Beurteilung der §§ 4, 5 Barwert-Verordnung als verfassungswidrig rechtfertigen könnte. Mit seinen gesetzlichen Rentenanwart- schaften verfüge der Ehemann deshalb über auszugleichende Anwartschaften von monatlich (170,41 € + 1.595,69 € =) 1.766,10 €. Nach § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB stehe der Ehefrau die Hälfte des Wert- unterschiedes von ([1.766,10 € - 423,43 €] : 2 =) 671,34 € zu. Der Versor- gungsausgleich habe gemäß § 1 Abs. 2 VAHRG insgesamt durch Realteilung des Anrechts bei der P. AG zu erfolgen. Allerdings müsse der ermittelte Aus- gleichswert zuvor noch rückdynamisiert werden, weil sich die Versorgung des Ehemanns bereits in der Leistungsphase befinde und die Ehefrau deshalb un- angemessen benachteiligt würde, wenn anstelle der tatsächlich bezogenen Be- rufsunfähigkeitsrente nur deren dynamisierter Wert dem Ausgleich unterläge. Die Rückdynamisierung ergebe ein durch Realteilung auszugleichendes anteili- ges Deckungskapital von (671,34 € : 26,13 = 25,6923 EP : 0,0001742628 =) 147.434,22 €. Aus diesem Betrag werde die P. AG die künftige Rente der Ehe- frau zu ermitteln haben. 8 Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.9 2. Die angegriffene Entscheidung kann - nach Maßgabe des gemäß § 48 Abs. 1 VersAusglG noch anwendbaren alten Rechts - bereits deshalb nicht be- stehen bleiben, weil das Oberlandesgericht das VBL-Anrecht der Ehefrau mit einem unzutreffenden Wert im Versorgungsausgleich berücksichtigt hat. Der Anwartschaft liegt nach Auskunft des Versorgungsträgers zum Teil eine aus Gründen des Bestandsschutzes zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgut- 10 - 7 - schrift zugrunde, die sich für die am 9. Dezember 1961 geborene Ehefrau nach der in §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen Übergangsregelung für rentenferne Versicherte berech- net. Diese Regelung ist jedoch unwirksam. 11 a) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der VBL grundle- gend geändert und anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter Anrechung gesetzlicher Renten ein so genanntes "Punktemodell" eingeführt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Für die vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte enthält die VBL-Satzung in den §§ 75 ff. differenzierende Übergangsregelungen. Dabei werden für die sog. rentenfernen Jahrgänge - zu denen auch die Ehefrau ge- hört - die bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften gemäß §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG (i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betriebli- chen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000) errechnet und den Versicher- ten als Startgutschrift in das neue Versorgungssystem übertragen, wobei der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 € geteilt und dadurch, ohne Berücksichtigung des Altersfaktors, in Versorgungspunkte umgerechnet wird. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass des angefoch- tenen Beschlusses indessen entschieden, dass die in §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung für rentenferne Versicherte getroffene Übergangs- regelung unwirksam ist (BGHZ 174, 127, 172 ff., zusammengefasst von Borth, FamRZ 2008, 395 ff., und BGH Urteil vom 14. Mai 2008 - IV ZR 26/07 - FamRZ 2008, 1343, 1345). Der Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. ausführlich Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - FamRZ 12 - 8 - 2009, 211, 212 und - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 304 sowie vom 18. Feb- ruar 2009 - XII ZB 54/06 - FamRZ 2009, 950, 952). 13 b) Die Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte hat zur Folge, dass die der Ehefrau zum 1. Januar 2002 gutge- brachte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt und den Wert der bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Rente nicht verbindlich festlegt (BGHZ 174, 127, 175 f.). Dabei darf die mit dem Wegfall der Übergangsrege- lung entstandene Lücke in der VBL-Satzung nicht durch eine allgemeine ge- richtliche Vorgabe oder im Einzelfall durch eine individuelle Wertberechnung mittels Sachverständigengutachtens geschlossen werden (vgl. BGHZ 174, 127, 177). Weil die §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung auf § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV als einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen (BGHZ 174, 127, 138 f.), muss wegen der bestehenden Tarifautonomie die Neufassung der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte vielmehr den Tarifvertrags- partnern vorbehalten bleiben (BGHZ 174, 127, 177). Auch im Versorgungsausgleich darf ein von der VBL mitgeteilter, nach Maßgabe der unwirksamen §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung bemessener Wert einer Startgutschrift nicht Grundlage einer gerichtlichen Regelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung des Anrechts ersetzt werden. Zu- dem darf nicht etwa aus prozessökonomischen Gründen der Wert der Startgut- schrift anhand der bislang in der Satzung vorgesehenen (verfassungswidrigen) Übergangsregelung bestimmt werden. Für die Frage, ob und in welcher Höhe eine in der Ehezeit begründete bzw. aufrechterhaltene Anwartschaft oder Aus- sicht auf eine Versorgung überhaupt dem Versorgungsausgleich unterliegt (§§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 a Abs. 2 BGB), ist nämlich das zwischen dem Versicherten und dem Versorgungsträger maßgebliche Rechtsverhältnis zu be- 14 - 9 - achten. Im Verfahren über den Versorgungsausgleich dürfen keine rechtlichen Maßstäbe gelten, die der betreffenden Versorgungsordnung widersprechen. Der im Versicherungsverhältnis zwischen der Ehefrau und der VBL maßgebli- che Vorbehalt einer tarifvertraglichen Neuregelung ist deshalb auch im Versor- gungsausgleichsverfahren grundsätzlich zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 212 f. und - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 304 sowie vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - FamRZ 2009, 950, 952). Ob dies auch dann gilt, wenn der Ausgleichsberechtig- te bereits Rentenleistungen bezieht und er auf den Wertausgleich unter Einbe- ziehung des nach §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG bemessenen VBL-Anrechts angewiesen ist, kann hier dahinstehen. Ein Rentenbezug der am 9. Dezember 1961 geborenen (nach derzeitiger Rechtslage) ausgleichsberechtigten Ehefrau ist nicht ersichtlich. 3. Zudem hat das Oberlandesgericht den Wertausgleich zu Gunsten der Ehefrau unzutreffend durch Realteilung (§ 1 Abs. 2 VAHRG) des bei der P. AG bestehenden Anrechts des Ehemanns durchgeführt. 15 a) Im Ansatz zu Recht ist das Oberlandesgericht aber davon ausgegan- gen, dass nach dem derzeitigen System des Versorgungsausgleichs Renten aus einer privaten Berufsunfähigkeits(Zusatz-)versicherung, die wegen Eintritts des Versicherungsfalls vor Ehezeitende zu diesem Zeitpunkt bereits laufend gezahlt werden, dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 289/03 - FamRZ 2005, 1530 und vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 132/90 - FamRZ 1993, 301 f.). 16 aa) Dabei sind private Berufsunfähigkeitsrenten mit beendeter Prämien- zahlungspflicht nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 lit. b BGB in voller Höhe des bei Ehezeitende geleisteten Rentenbetrages auszugleichen, wenn - wie hier - der 17 - 10 - zu ihrem Erwerb erforderliche letzte Beitrag in der Ehezeit gezahlt wurde. Denn für eine reine Risikoversicherung, wie sie die Berufsunfähigkeits(Zusatz-)ver- sicherung darstellt, wird vor Eintritt des Versicherungsfalls kein Deckungskapital gebildet. Sie wird immer nur mit dem jeweils letzten Beitrag aufrecht erhalten (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 230). Gegen eine Berücksichtigung der vollen Rente im Versorgungsausgleich spricht zudem nicht, dass sie unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung der Berufsunfähigkeit durch den Versorgungsträger steht. Denn § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 lit. b BGB stellt für die Bewertung einer laufenden privaten Berufsunfähigkeitsrente grundsätz- lich nur darauf ab, ob zum Stichtag Ehezeitende der Leistungsfall bereits einge- treten war. bb) Nach § 1587 a Abs. 3 Satz 1 letzter Halbs. BGB ist ein im Versor- gungsausgleich zu berücksichtigendes privates Anrecht im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 BGB allerdings regelmäßig in ein volldynamisches Anrecht der ge- setzlichen Rentenversicherung umzuwerten (Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 174 a). Dies hat bei einer laufenden Berufsunfähigkeitsversiche- rung jedoch - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - nicht gemäß § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB ausgehend von dem bei Eintritt des Leistungsfalls vom Versorgungsträger gebildeten Deckungskapital zu erfolgen. Da es sich bei diesem Deckungskapital nicht um ein aus ehezeitlichen Beiträgen gebildetes "echtes" Deckungskapital handelt, ist die Umrechnung vielmehr nach § 1587 a Abs. 1 Nr. 2 BGB mit Hilfe des nach der Barwert-Verordnung zu ermittelnden Barwerts der laufenden Versorgung durchzuführen (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 a Rdn. 238). 18 Hierfür ist vorliegend aus der laufenden Berufsunfähigkeitsrente der P. AG in Höhe von monatlich 2.848,73 € die Jahresrente von 34.184,76 € zu bilden, die nach § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 i.V.m. Tabelle 7 der Barwert-Verord- 19 - 11 - nung mit dem Barwertfaktor 12,1 (das Lebensalter des Ehemanns betrug bei Ehezeitende 44 Jahre) zu multiplizieren ist. Es errechnen sich ein Barwert von 413.635,60 € und (0,0001742628 x 413.635,60 =) 72,0813 Entgeltpunkte, die - multipliziert mit dem für das Ehezeitende maßgeblichen aktuellen Renten- wert - einen volldynamischen, im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Rentenbetrag von (72,0813 x 26,13 =) 1.883,48 € ergeben. Zwar wird die Be- rufsunfähigkeitsrente des Ehemanns bis längstens 1. Januar 2026 gezahlt. Allerdings ist der Barwert einer zeitlich befristeten Rente nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Barwert-Verordnung nur dann mit einem um 10 % jährlich gekürzten Kapitalisie- rungsfaktor zu berechnen, wenn die Restlaufzeit nach Ehezeitende zehn Jahre unterschreitet. Diese Voraussetzung ist hier angesichts des bis zum 1. Januar 2026 möglichen Leistungsbezugs nicht gegeben. Aus verfassungsrechtlicher Sicht bestehen dabei gegen die typisierende Betrachtungsweise der Bar- wert-Verordnung keine Bedenken (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 69/08 - FamRZ 2009, 107, 108 f.). b) Der Geschäftsplan der P. AG sieht für den Fall des Versorgungsaus- gleichs eine Realteilung im Sinne von § 1 Abs. 2 VAHRG des bei ihr bestehen- den Anrechts auf eine laufende Berufsunfähigkeitsversicherung vor. Hat der Ausgleich eines privaten Rentenanrechts nach dem Geschäftsplan des Versi- cherers durch Realteilung zu erfolgen, ist der Wertausgleich grundsätzlich nicht in Höhe des dynamisierten Ausgleichswerts, sondern in Höhe des entspre- chenden Nennwerts des auszugleichenden Anrechts durchzuführen. Somit hat das Oberlandesgericht zwar den auszugleichenden volldynamischen Differenz- betrag aus seiner Sicht folgerichtig in einen statischen Betrag rückdynamisiert (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1 VAHRG Rdn. 11). Allerdings benachteiligt die im Geschäftsplan der P. AG vorgesehene Realteilung den aus- gleichspflichtigen Ehegatten unangemessen; die Regelung ist deshalb nicht anzuwenden. 20 - 12 - aa) Grundsätzlich ist eine in der Versorgungsregelung vorgesehene Möglichkeit der Realteilung zu beachten. Wie ein der Realteilung unterliegen- des Anrecht rechnerisch aufzuteilen ist, gibt § 1 Abs. 2 VAHRG indessen nicht vor. Denkbar sind verschiedene Teilungsverfahren, wobei das vom Versor- gungsträger in seiner maßgeblichen Regelung vorgesehene Verfahren nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VAHRG grundsätzlich als verbindlich anzusehen ist (vgl. Senats- beschluss BGHZ 176, 348, 360). Ungeachtet dieses Gestaltungsspielraums des Versorgungsträgers ist die Regelung einer Realteilung gerichtlich aber darauf zu überprüfen, ob bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sind, die sich aus deren Charakter als Form des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs und dem Rechtsgedanken des § 1587 b Abs. 4 BGB ergeben, und ob das Ergebnis nach Treu und Glauben angemessen erscheint bzw. gegen höherrangiges Recht verstößt (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 176, 348, 360; vom 23. März 2005 - XII ZB 65/03 - FamRZ 2005, 1063, 1064; vom 22. Oktober 1997 - XII ZB 81/95 - FamRZ 1998, 421, 423 und vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 88/85 - FamRZ 1989, 951, 953). Dabei ist die Prüfungspflicht des Gerichts nicht nur auf die in den zitierten Senatsentscheidungen erörterte Frage beschränkt, ob der Ausgleichsberechtigte durch die Realteilung eine angemessene eigene Versorgung erhält. Die Unangemessenheit der vom Versorgungsträger vorge- sehenen Realteilung kann sich auch aus einer den Ausgleichspflichtigen unan- gemessen belastenden Regelung ergeben. Denn auch der Pflichtige hat An- spruch auf eine den Mindestanforderungen des Versorgungsausgleichs ent- sprechende Durchführung der Realteilung. 21 bb) Danach kann die vom Oberlandesgericht ausgesprochene Realtei- lung keinen Bestand haben. Die Regelung der Realteilung im Geschäftsplan der P. AG benachteiligt den ausgleichspflichtigen Ehemann unter Verstoß ge- gen Treu und Glauben unangemessen. 22 - 13 - Nach Ziffer 3.3 des vom Oberlandesgericht beigezogenen "Geschäfts- plans für die Realteilung" der P. AG erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte im Falle des Versorgungsausgleichs eine "sofort (mit dem ersten Tag des auf die Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich folgenden Monats) beginnende Zeitrente" , die aus dem hälftigen Deckungskapital der lau- fenden Berufsunfähigkeitsversicherung gebildet wird und mit der Restlaufzeit des auszugleichenden Anrechts übereinstimmt. Die derzeit 47 Jahre alte Ehe- frau erhielte somit unmittelbar Rentenzahlungen bis längstens 1. Januar 2026, die sich nach Auskunft der P. AG vom 12. Oktober 2006 auf vierteljährlich 3.066,75 € beliefen (monatlich 1.022,25 €). Die Leistungen wären weder an ei- ne bestimmte Altersgrenze noch an eine Berufsunfähigkeit der Ehefrau gekop- pelt. 23 Obwohl der Versorgungsausgleich gerade auch den Zweck verfolgt, ent- sprechend dem güterrechtlichen Prinzip der Vermögensteilung die gleichbe- rechtigte Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehe gemeinsam erwirtschaf- teten Versorgungsanrechten zu gewährleisten (vgl. zum schuldrechtlichen Ver- sorgungsausgleich Senatsbeschluss vom 5. November 2009 - XII ZB 217/04 - FamRZ 2009, 205, 208), gibt das hier noch anwendbare Ausgleichssystem dem Ausgleichsberechtigten keinen unmittelbaren, von einem Versorgungsbedarf unabhängigen Zahlungsanspruch gegen den Versorgungsträger oder den Aus- gleichspflichtigen an die Hand. Nach dem Grundsatz des Einmalausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung sollen dem Ausgleichsberechtigten vielmehr möglichst eigenständige Versorgungsanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung verschafft werden. Leistungen erhält der Ausgleichsbe- rechtigte dann erst mit Eintritt der für gesetzliche Rentenleistungen maßgebli- chen Fälligkeitsvoraussetzungen. Soweit die Begründung gesetzlicher Renten- anrechte über die in § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB, §§ 1 Abs. 3, 3 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 VAHRG geregelten öffentlich-rechtlichen Ausgleichsformen nicht möglich 24 - 14 - ist, kann der Berechtigte zwar schuldrechtliche Ausgleichsansprüche gegen den anderen Ehegatten geltend machen (§ 1587 f ff. BGB, § 2 VAHRG). Diese set- zen aber nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB auf Seiten des Ausgleichsberechti- gen voraus, dass entweder ein eigener Versorgungsbezug (wegen Alters oder Erwerbsminderung) vorliegt oder dass er wegen Krankheit oder anderer körper- licher oder geistiger Gebrechen auf nicht absehbare Zeit keine zumutbare Er- werbstätigkeit mehr ausüben kann (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 g Rdn. 9 f.). Der darin zum Ausdruck kommende Zweck des Versor- gungsausgleichs, dem Ausgleichsberechtigten ein grundsätzlich "bedarfsab- hängiges" eigenes Versorgungsanrecht zu verschaffen, ist auch bei der Aus- gleichsform der Realteilung zu beachten. Für eine angemessene Realteilung ist es deshalb nicht bereits ausreichend, dem Ausgleichsberechtigten ohne Rück- sicht auf das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze oder den Eintritt der In- validität eine sofort beginnende Rente auszuzahlen (OLG Koblenz FamRZ 2001, 995; Wick aaO Rdn. 210). Vielmehr muss sie dem Ausgleichsberechtig- ten ein an den Zielen des Versorgungsausgleichs ausgerichtetes Anrecht für das Alter und/oder den Invaliditätsfall verschaffen. Diese Anforderungen sind hier durch Ziffer 3.3 des "Geschäftsplans für die Realteilung" der P. AG nicht gewährleistet. Die 47-jährige Ehefrau erhielte durch den Wertausgleich keine eigene Versorgung wegen Alters oder Erwerbs- unfähigkeit, sondern unmittelbar "bedarfsunabhängige" Zahlungen zu Lasten des erwerbsunfähigen Ehemanns. Die Zahlungen würden bis längstens 1. Ja- nuar 2026 andauern und damit enden, bevor die am 9. Dezember 1961 gebo- rene Ehefrau die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht. Dabei kann dahinstehen, ob ein solcher Ausgleich im Interesse der ausgleichsberechtigten Ehefrau läge. Eine solche Realteilung widerspräche den dargestellten Grundsätzen des Versorgungsausgleichs (für die Realteilung ei- ner laufenden Berufsunfähigkeitsrente der P. AG ebenso OLG Koblenz FamRZ 25 - 15 - 2001, 995, 996 f.) und benachteiligte den ausgleichsberechtigten Ehemann un- angemessen. Denn der Kürzung seiner Berufsunfähigkeitsrente stünde keine Begründung eines an den Zielen des Versorgungsausgleichs orientierten An- rechts für die Ehefrau gegenüber. 26 cc) Der Verstoß gegen die Mindestanforderungen des öffentlich- rechtlichen Versorgungsausgleichs hat nicht zur Folge, dass die für den Aus- gleichspflichtigen ungünstige Regelung im Geschäftsplan der P. AG gerichtlich durch eine angemessene ersetzt werden darf. Darin läge eine Verletzung der Privatautonomie des Versorgungsträgers. Vielmehr ist in diesem Fall von der Realteilung abzusehen. Der Ausgleich des privaten Anrechts auf eine Berufsun- fähigkeitsrente hat dann grundsätzlich nach den (ohne vorgesehene Realtei- lung) einschlägigen gesetzlichen Ausgleichsformen des erweiterten Splittings (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG), der Beitragsentrichtung (§ 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG) oder hilfsweise des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (§§ 1587 f ff. BGB, 2 VAHRG) zu erfolgen (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1 VAHRG Rdn. 8). 4. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend selbst entscheiden. Das Verfahren war vielmehr an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, da- mit dieses in tatrichterlichem Ermessen darüber entscheidet, ob und inwieweit die private Berufsunfähigkeitsversicherung des Ehemanns durch erweitertes Splitting (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) und/oder Beitragszahlung (§ 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG) teilweise öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden kann. 27 a) Für einen Teilausgleich durch erweitertes Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ist dabei die exakte Ermittlung des VBL-Anrechts der Ehefrau nicht zwingend erforderlich. Dass sich durch die anstehende Neuregelung der Übergangsvorschriften für rentenferne Versicherte in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 28 - 16 - VBL-Satzung der vom Oberlandesgericht festgestellte Nominalwert von 34,48 € (von denen nach der Auskunft der VBL nur 6,84 € auf die unwirksame Startgut- schrift entfallen) in einem Umfang erhöhen wird, dass die nach derzeitigem Recht bestehende Ausgleichspflicht des Ehemanns unter den für das Ehezei- tende maßgeblichen Höchstbetrag für das erweiterte Splitting von 48,30 € fällt, ist faktisch ausgeschlossen. Die Ehefrau verfügt neben ihrem VBL-Anrecht nur über in der Ehezeit erworbene gesetzliche Rentenanwartschaften von monatlich 411,56 €. Dem stehen wesentlich höhere ehezeitliche Anrechte des Eheman- nes von monatlich (1.883,45 € + 170,41 € =) 2.053,80 € gegenüber. b) Ebenso kommt bei einer wirtschaftlichen Zumutbarkeit für den Ehe- mann ein teilweiser Ausgleich durch Beitragszahlung in die gesetzliche Renten- versicherung in Betracht (§ 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG), wenn und soweit mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, dass auch eine spätere Bewertung des gegenzurechnenden VBL-Anrechts der Ehefrau nach Maßgabe der Neurege- lung der Übergangsvorschrift in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung auf den errechneten Teilausgleichsbetrag keinen Einfluss haben kann. 29 Sofern dem Ehemann Beitragszahlungen wirtschaftlich zumutbar sind, wird das Oberlandesgericht bei seiner Ermessensausübung zu beachten ha- ben, dass ein vollständiger Ausgleich auch dann nicht möglich sein wird, wenn das gegenzurechnende VBL-Anrecht der Ehefrau zu einem späteren Zeitpunkt der Höhe nach bestimmbar sein sollte. Das Oberlandesgericht müsste das Ver- fahren nämlich bis zu einer Neuregelung der Übergangsbestimmung für renten- ferne Jahrgänge in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung entsprechend § 148 ZPO aussetzen, um die genaue Höhe des geschuldeten Ausgleichsbetrages ermitteln zu können. Zwar steht eine Verfahrensaussetzung grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes. Dieses Ermessen ist jedoch u.a. dann auf eine Pflicht reduziert, wenn die Voraussetzungen einer Sachentscheidung 30 - 17 - - wie hier die verbindliche Bewertung des Anrechts auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - im betreffenden Verfahren nicht geklärt werden kön- nen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 214 und - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 305 sowie vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - FamRZ 2009, 950, 952). Dabei ist nach der- zeitiger Lage davon auszugehen, dass nach einer Neuregelung der VBL- Satzung und damit nach einer Wiederaufnahme des Verfahrens bereits die Re- gelungen des am 1. September 2009 in Kraft tretenden VersAusglG (BGBl. I 700) Anwendung finden werden. Denn nach der Übergangsregelung in § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist für Verfahren, die am 1. September 2009 abge- trennt oder ausgesetzt sind, das ab diesem Zeitpunkt geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden. Nach Maßgabe des neuen Rechts wird aber die auf der laufenden Berufsunfähigkeitsrente beruhende Ausgleichspflicht des Ehemanns entfallen. Gemäß § 28 Abs. 1 VersAusglG ist die in der Ehezeit er- langte private Berufsunfähigkeitsrente des Ehemanns nämlich nur dann (und nach § 28 Abs. 3 i.V.m. §§ 20 bis 22 VersAusglG nur schuldrechtlich) aus- zugleichen, wenn auch die ausgleichsberechtigte Ehefrau am Ende der Ehezeit eine laufende Versorgung wegen Invalidität bezogen oder die Voraussetzungen dafür erfüllt hat. Entsprechende Umstände sind vorliegend jedoch nicht ersicht- lich. c) Soweit ein öffentlich-rechtlicher Teilausgleich nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 VAHRG nicht erfolgen kann, bleibt der Ehefrau grundsätzlich der schuld- rechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten. Ihre schuldrechtlichen Aus- gleichsansprüche richten sich aber aufgrund der Übergangsregelung in § 48 VersAusglG ab dem 1. September 2009 nach den materiellen Vorschriften des 31 - 18 - VersAusglG und den Verfahrensregelungen des FamFG. Aus den genannten Gründen wird deshalb künftig auch ein schuldrechtlicher Ausgleich der Berufs- unfähigkeitsrente des Ehemanns entfallen. Hahne Wagenitz Vézina Dose Schilling Vorinstanzen: AG Stadthagen, Entscheidung vom 22.12.2005 - 60 F 1529/04 - OLG Celle, Entscheidung vom 23.05.2007 - 12 UF 4/06 -