Entscheidung
3 StR 156/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 156/09 vom 3. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Freiheitsberaubung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. September 2009 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 31. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundes- anwalts bemerkt der Senat: Die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit bleibt ohne Erfolg. Sie ist aller- dings nicht bereits deshalb unzulässig, weil der Angeklagte im Verlauf der Hauptverhandlung "im Hinblick auf eine verfahrensabkürzende Absprache" (UA S. 19) den Tatvorwurf eingestanden hat. Die Befugnis zur Einlegung eines Rechtsmittels und zur Erhebung von Verfahrensrügen bleibt dem Angeklagten uneingeschränkt erhalten, auch wenn dem Urteil eine Verständigung vorausge- gangen ist. Dies folgt aus dem Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (BGBI I 2353), das - entgegen früheren Über- legungen im Gesetzgebungsverfahren (vgl. § 337 Abs. 3 StPO- - 3 - Diskussionsentwurf BMJ, Stand: 22. März 2006; ebenso Gesetzesantrag Nie- dersachsen BRDrucks. 235/06) - nach einer solchen Verfahrensbeendigung keine Einschränkungen hinsichtlich der Rechtsmittelbefugnis vorsieht (BGH, Beschl. vom 6. August 2009 - 3 StR 547/08). Sost-Scheible Pfister Hubert Schäfer Mayer