Entscheidung
XI ZB 37/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
6Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 37/08 vom 8. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias am 8. September 2009 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 2) werden der Be- schluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Dezember 2008 in der Fassung des Berichtigungs- beschlusses vom 15. Januar 2009 und der Beschluss des Landgerichts München I vom 1. Oktober 2008, soweit er das auf Verletzung eines Beratungsvertrages gestützte Klagebe- gehren gegen die Beklagte zu 2) betrifft, aufgehoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens be- trägt 5.750 €. Gründe: I. Die klagende Partei macht u.a. Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 2) (nachfolgend: Beklagte) wegen fehlerhafter Anlagebe- ratung im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der F. Medienfonds GmbH & Co. KG (nachfolgend: Fonds) geltend, 1 - 3 - weil die Beklagte in mehrfacher Weise ihre Pflicht zu anleger- und anla- gegerechter Beratung schlecht erfüllt habe. 2 Unter dem Aktenzeichen KAP 2/07 ist beim Oberlandesgericht München ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrens- gesetz (KapMuG) anhängig, das einzelne Fragen zur Richtigkeit und Vollständigkeit des für den Fonds herausgegebenen Prospektes zum Gegenstand hat. Nach Bekanntmachung des Musterverfahrens im Klage- register hat das Landgericht München I das Verfahren hinsichtlich des vorliegenden Streitverhältnisses nach § 7 Abs. 1 KapMuG ausgesetzt, weil das im Musterverfahren zu klärende Feststellungsziel der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Prospektes vorgreiflich sei. Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss hat das Be- schwerdegericht als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Aussetzungsbeschluss des Landgerichts unterliege gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG keinem Rechtsmittel. Die Beschwerde sei auch nicht nach § 252, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Begründung zulässig, im vorliegenden Streitverhältnis sei der Anwen- dungsbereich des § 7 KapMuG nicht eröffnet. Auch wenn die Beklagte nicht Musterbeklagte in dem Musterverfahren sein könne, weil gegen sie kein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unter- lassener öffentlicher Kapitalmarktinformation geltend gemacht werde, nehme sie doch den Status einer Beigeladenen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG ein. Der Begriff der Beteiligtenfähigkeit sei weit auszulegen und beziehe alle Parteien in das Musterverfahren ein, für deren Rechtsver- hältnisse das Feststellungsziel des Musterverfahrens von entschei- dungserheblicher Relevanz sei. 3 - 4 - Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbe- schwerde begehrt die Beklagte die Aufhebung des Aussetzungsbe- schlusses. 4 II. 5 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, da das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Der Statthaftig- keit der Rechtsbeschwerde steht - wie der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom 16. Juni 2009 entschieden hat (XI ZB 33/08, WM 2009, 1359, Tz. 7 ff.) - § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG nicht entgegen, da Rechts- streitigkeiten aus einem Beratungsvertrag, in denen kein Musterfeststel- lungsantrag nach § 1 KapMuG gestellt werden kann, von § 7 Abs. 1 KapMuG von vornherein nicht erfasst werden. Die Entscheidung des Landgerichts ist daher entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts rechtsmittelfähig (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 16). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Soweit das Landge- richt die Aussetzung auf § 7 Abs. 1 KapMuG gestützt hat, ist die Ausset- zung rechtsfehlerhaft, weil das Streitverhältnis der Parteien nicht Ge- genstand eines Musterklageverfahrens sein kann (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 17). 6 3. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (BGH, Beschlüsse 7 - 5 - vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289, 1290 und vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 19). Wiechers Müller Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 01.10.2008 - 27 O 2014/07 - OLG München, Entscheidung vom 10.12.2008 - 5 W 2508/08 -