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Entscheidung

1 StR 358/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 358/09 vom 15. September 2009 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2009 gemäß § 206a Abs. 1 StPO beschlossen: Das Verfahren wird eingestellt. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Sie ist auch nicht verpflichtet, für erlittene Strafver- folgungsmaßnahmen zu entschädigen. Gründe: Das Landgericht Mosbach hat den Angeklagten am 29. Januar 2009 we- gen sexueller Nötigung in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Miss- brauch von Kindern, vorsätzlicher Körperverletzung und Nötigung zu der Ge- samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Nach Einlegung der Revision verstarb der Angeklagte. 1 Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, da der Ange- klagte vor rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens verstorben ist (BGHSt 45, 108). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2). 2 - 3 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO, die Entscheidung über die notwendigen Auslagen auf § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO. Er- folgsaussichten des Rechtsmittels sind nicht erkennbar. Es wäre deshalb unbil- lig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Die Erstattung der der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses - wie hier - nicht in Betracht; in der Beschlussformel ist dies nicht gesondert auszusprechen (BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2). 3 Eine Entschädigung für die durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen (insbesondere Untersuchungshaft) ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Angeklagte diese Maßnahmen zumindest grob fahrlässig verursacht hat. Im Übrigen wäre eine Entschädigung auch nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG zu versagen. 4 Nack Wahl Graf Jäger Sander