Entscheidung
AnwZ (B) 61/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 61/09 vom 15. September 2009 in dem Verfahren wegen Bestellung eines Prozesspflegers - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Lohmann und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas am 15. September 2009 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstat- ten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe: Der Antragsteller hat seine Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Bestellung eines Prozesspflegers für die Antragsgegnerin durch den Anwaltsgerichtshof zurückgenommen. Die Rücknahme führt unter Anwen- dung des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts (vgl. § 215 Abs. 2 BRAO) zur Verpflichtung des Antragstellers, in Rechtsanalogie zu § 201 Abs. 1 BRAO a.F., § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO die im Beschwerdeverfahren entstandenen Ge- richtskosten und nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. i.V.m. § 13a FGG a.F. die 1 - 3 - hier entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgeg- nerin zu tragen. Der Gegenstandswert entspricht 10% des Gegenstandswerts der Hauptsache, den der Senat mit 25.000 € bemisst (vgl. Senat, Beschl. v. 13. April 1992, AnwZ (B) 2/92, insoweit unveröff.). Ganter Schmidt-Räntsch Lohmann Stüer Quaas Vorinstanz: AGH Hamburg, Entscheidung vom 15.04.2009 - II ZU 5/07 -