OffeneUrteileSuche
Entscheidung

2 StR 259/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
12mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 259/09 vom 16. September 2009 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung mit Todesfolge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. September 2009 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. Januar 2009, soweit es ihn betrifft, mit den Fest- stellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge- richt zuständige Strafkammer des Landgerichts Koblenz zurück- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlicher schwe- rer räuberischer Erpressung mit Todesfolge" zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts überfielen der Angeklagte K. und der - tateinheitlich auch wegen Mordes verurteilte - Mitangeklagte E. , dessen Revision der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat, den später Getöteten F. in den Räumlichkeiten der von diesem betriebenen Lkw-Vermietung. Sie forderten von F. die Herausgabe von Bargeld; E. bedrohte das Opfer mit ei- 2 - 3 - nem Messer, woraufhin dieses ihm Geldscheine, etwa 200 bis 400 Euro, aus- händigte. E. nahm F. sodann in den "Schwitzkasten", zog seinen um den Hals gelegten Arm fest an und stach und schnitt mehrfach in den Mundbodenbereich und Hals des Opfers. Dieses kam gleichwohl der Aufforde- rung, den Tresor zu öffnen, nicht nach. Der den Einsatz des Messers billigende Angeklagte K. folgte den beiden in das Büro, um dort nach Bargeld zu su- chen. Als er jedoch nichts fand, entschlossen die Angeklagten sich zur Flucht. Der Mitangeklagte E. "entschloss sich nun, F. zu töten". Er versetzte ihm mit dem Messer einen gezielten Stich in die linke Brustseite, der bis in das Herz drang. Das Opfer verstarb unmittelbar darauf an innerem Ver- bluten. Um den Eintritt des Todes sicher zu stellen, schnitt E. dem am Bo- den liegenden, sterbenden Opfer noch mehrmals durch die Kehle. Die Ange- klagten verließen das Büro und das Betriebsgelände, ohne weiter nach Bargeld zu suchen. 2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen räuberischer Er- pressung mit Todesfolge gemäß § 255 i.V.m. § 251 StGB nicht ohne weiteres. 3 Hat einer von mehreren Tatbeteiligten den qualifizierenden Erfolg verur- sacht, so sind die übrigen nach § 251 StGB strafbar, wenn sich ihr zumindest bedingter Vorsatz auf die Gewaltanwendungen oder die Drohungen erstreckt, durch welche der qualifizierende Erfolg herbeigeführt worden ist, und wenn auch ihnen in Bezug auf die Todesfolge wenigstens Leichtfertigkeit vorzuwerfen ist. Ein Beteiligter haftet somit gemäß § 251 StGB als Mittäter nur für die Folgen derjenigen Handlungen des den Tod des Opfers unmittelbar herbeiführenden Täters, die er in seine Vorstellungen von dem Tatgeschehen einbezogen hatte. Die dem Opfer mit Tötungsvorsatz zugefügten Körperverletzungen dürfen also nicht von wesentlich anderer Art und Beschaffenheit sein, als der Mittäter es wollte und sich vorstellte. Jedoch begründet nicht jede Abweichung des tatsäch- 4 - 4 - lichen Geschehens von dem vereinbarten Tatplan bzw. den Vorstellungen des Mittäters die Annahme eines Exzesses. Differenzen, mit denen nach den Um- ständen des Falles gerechnet werden muss, und solche, bei denen die verab- redete Tatausführung durch eine in ihrer Schwere und Gefährlichkeit gleichwer- tige ersetzt wird, werden in der Regel vom Willen des Beteiligten umfasst, auch wenn er sie sich nicht so vorgestellt hat. Ebenso ist der Beteiligte für jede Aus- führungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seiner Tatgenossen gleichgültig ist und deswegen auf deren Billigung geschlossen werden kann (vgl. BGH NStZ 1998, 511, 512 f. m.w.N.). Nach den bisher getroffenen Feststellungen war der Todeserfolg nicht Folge der vom Angeklagten K. gebilligten oberflächlichen Schnitte und Sti- che in den Mundboden und Hals des Opfers. Vielmehr trat eine Zäsur im Ge- schehen ein, als sich die Angeklagten, nachdem sie im Büro kein Bargeld ge- funden hatten, zur Flucht entschlossen hatten. Erst daraufhin entschloss sich der Mitangeklagte E. , F. zu töten. E. brachte dem Opfer somit den tödlichen Messerstich ins Herz nicht mehr im Rahmen verab- redeter Gewaltausübung bei (vgl. BGH aaO). Der Angeklagte K. nutzte die Tötung des Opfers auch nicht dazu aus, sich in den Besitz von Vermögenswer- ten zu bringen oder jedenfalls danach weiter zu suchen (vgl. zu dieser Konstel- lation BGH NStZ 2008, 280, 281). Ob K. das sich an den gemeinsamen Ent- schluss zur Flucht anschließende Geschehen überhaupt mitverfolgen konnte, kann den Feststellungen des Landgerichts nicht entnommen werden. 5 Zwar hat das Landgericht die Feststellung, dass die Angeklagten das Bü- ro verließen, der Beschreibung des Tötungsaktes angeschlossen. Allein hieraus kann aber – anders als in dem dem zitierten Urteil des 1. Strafsenats des Bun- desgerichtshofs vom 18. Dezember 2007 zugrunde liegenden Fall (NStZ 2008, 280) - nicht geschlossen werden, dass der Angeklagte K. die weitere Ge- 6 - 5 - waltausübung durch den Mitangeklagten E. gebilligt oder jedenfalls leicht- fertig gefahrerhöhend hierzu beigetragen hat. 3. Die Verurteilung des Angeklagten K. wegen räuberischer Erpres- sung mit Todesfolge war daher aufzuheben. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass zur Tatsituation während der Tötung F s. noch genau- ere Feststellungen getroffen werden können, war die Sache zur erneuten Ver- handlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. 7 Rissing-van Saan Maatz Rothfuß Appl Cierniak