Entscheidung
5 StR 348/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
4mal zitiert
1Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
5 StR 348/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2009 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. April 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen Diebstahls“ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ver- urteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus der Be- schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Die Strafzumessung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.2 Das Landgericht hat bei der Strafzumessung zwei – zwischenzeitlich erledigte – Verurteilungen zu Geldstrafen strafschärfend berücksichtigt, die sich auf erst nach der verfahrensgegenständlichen Tat begangene Delikte bezogen. Dies wäre zulässig, wenn die neuen Straftaten nach ihrer Art und nach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindlichkeit, Gefährlichkeit 3 - 3 - und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen ließen (vgl. BGH wistra 2002, 21; BGH NStZ 1998, 404). Das angefochtene Urteil belegt dies indes nicht. Der Strafausspruch begegnet auch deshalb Bedenken, weil die Straf- kammer ihrer Strafzumessung für eine Serie von Einbruchsdiebstählen pau- schal die Wertung einer „professionellen Vorgehensweise“ (UA S. 19) voran- gestellt hat, ohne dies für den nur an einer Tat der Serie beteiligten Ange- klagten konkret zu erörtern. Angesichts des festgestellten Tatbildes (Anmie- tung des Tatfahrzeugs unter Angabe seines Namens; Zurücklassung eines Beutegegenstands auf der Ladefläche des Tatfahrzeugs bei dessen Rückga- be) verstand sich dies hier nicht von selbst. 4 5 Schließlich ist die Bewertung des Strebens des Angeklagten nach ei- nem festen Arbeitsverhältnis in der Begründung des Rechtsfolgenausspruchs widersprüchlich. Zum einen erkennt das Landgericht darin einen bestimmen- den strafmildernden Umstand (UA S. 18). Andererseits erörtert es diesen Milderungsgrund im Rahmen der zum Nachteil des Angeklagten ausgefalle- nen Prognoseentscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB nicht. Darüber hinaus befasst sich das Landgericht im Rahmen seiner Prognoseentscheidung nicht mit der Frage, ob eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe im Hinblick auf den Druck des Widerrufs der Bewährung eine straffreie Führung erwarten lässt. Als besonderer Umstand wäre im Zusammenhang mit § 56 Abs. 2 StGB zu erörtern gewesen, dass der Angeklagte bislang nur geringfügig und nur wegen Delikten verurteilt wurde, die nach der verfahrensgegenständli- chen Tat begangen wurden. Da der Strafausspruch aufgrund von Begründungs- und Wertungsfeh- lern keinen Bestand hat, konnten die zugrunde liegenden Feststellungen be- 6 - 4 - stehen bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, weitergehende Fest- stellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. Basdorf Raum Brause Schaal Schneider