Entscheidung
IX ZA 14/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 14/09 vom 17. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp Am 17. September 2009 beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. März 2009 wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). 1 Der für die Entscheidung des Berufungsgerichts tragende Grund, wo- nach ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten zur Verfolgung der an ihren Sohn abgetretenen Forderung infolge ihrer Vermögenslosigkeit und der damit verbundenen Gefährdung eines Kostenerstattungsanspruchs der Gegenseite ausscheidet, wird durch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Frage gestellt. Außerdem fehlt es im Blick auf die gerügte Verletzung 2 - 3 - des § 139 ZPO an jeder Darlegung, was die Beklagte bei Erteilung eines ge- richtlichen Hinweises vorgetragen hätte (BGH, Urt. v. 3. März 1998 - X ZR 14/95, NJW-RR 1998, 1268, 1270). Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 26.02.2003 - 20 O 415/02 - OLG Köln, Entscheidung vom 04.03.2009 - 17 U 42/03 -