OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZB 51/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
2mal zitiert
3Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 51/09 vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 17. September 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 13. Januar 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 27.471,78 € festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulässigkeitsgrund nicht gegeben ist. 1 1. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Rügen einer Ver- letzung des Art. 103 Abs. 1 GG greifen nicht durch. Das Beschwerdegericht hat das Vorbringen des Schuldners, den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Inte- ressen (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO) bereits im Zeitpunkt der Antragstellung am 1. Juli 2008 nach Frankreich verlegt zu haben, nicht übergangen. Es hat ihn nur 2 - 3 - anders gewürdigt als der Schuldner. Hierin liegt kein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs. a) Als feststellbares Kriterium, welches Rechtssicherheit und Vorherseh- barkeit bei der Bestimmung des für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu- ständigen Gerichts garantiert, ist nach gesicherter Rechtsauffassung, die nicht weiter klärungsbedürftig ist, bei Kaufleuten, Gewerbetreibenden oder Selbstän- digen an die wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit des Schuldners anzu- knüpfen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZA 8/06, Rn. 8 zitiert nach juris; HK-InsO/Stephan, 5. Aufl. Art. 3 EuInsVO Rn. 3; MünchKomm-InsO/Reinhart, 2. Aufl. Art. 3 EuInsVO Rn. 14; Balz ZIP 1996, 948, 949; Duursma-Kepplinger in Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, Europäische Insolvenzverordnung Art. 3 Rn. 19; Huber ZZP 114 (2001), 133, 140; Kemper in Kübler/Prütting, InsO Art. 3 EuInsVO Rn. 5; Smid, Deutsches und Europäisches Internationales In- solvenzrecht Art. 3 EuInsVO Rn. 9). Das Landgericht hat sich diesem Stand- punkt ausdrücklich angeschlossen. 3 b) Auf dieser gesicherten rechtlichen Grundlage konnte die Vorinstanz, ohne Grundsatzfragen zu berühren, den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tä- tigkeit des Schuldners in Deutschland sehen. Bei der Erwägung, dass der Wechsel von der bis April 2008 im Inland ausgeübten selbständigen Tätigkeit als Unternehmensberater nunmehr zu einer unselbständigen Tätigkeit für die N. GbR mit dem Sitz in H. den Lebensmittelpunkt des Schuldners in Deutschland nicht in Frage gestellt habe, handelt es sich um eine auf den entschiedenen Einzelfall bezogene Würdigung des Tatrichters ohne Grundsatzbedeutung. Bei dieser Sachlage kommt es aus Rechtsgründen auf die angeblich übergangenen Belege über Einkäufe in Frankreich und die beleg- ten weiteren Aktivitäten außerhalb Deutschlands nicht entscheidend an. 4 - 4 - 2. Im Übrigen tragen die anlässlich der Durchsuchung der alten Woh- nung in Hi. am 11. Juni 2008 gewonnenen Erkenntnisse in Verbindung mit den am 7. Juli 2008 an der neuen Anschrift in Frankreich angetroffenen Verhältnisse den vom Landgericht gezogenen Schluss darauf, dass der Schuldner zum entscheidenden Zeitpunkt (1. Juli 2008) seinen Wohnsitz noch nicht dauerhaft nach Frankreich verlegt hat. Die Würdigung des Landgerichts ist möglich, sogar nahe liegend. Zwingend muss sie nicht sein. 5 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig- net wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbil- dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizu- tragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 6 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Mannheim, Entscheidung vom 05.11.2008 - 1 IN 244/08 - LG Mannheim, Entscheidung vom 13.01.2009 - 4 T 248/08 -