OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IV ZR 128/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
5Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 128/08 vom 22. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt am 22. September 2009 beschlossen: Der Beschluss des Senats vom 24. Juni 2009 wird dahin- gehend berichtigt, dass die Beschwerde des Klägers ge- gen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. Mai 2008 auf Kosten des Klägers zurückgewiesen wird. Gründe: Der Beschluss des Senats vom 24. Juni 2009 über die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist wegen der verse- hentlichen Auslassung des Kostenausspruchs gemäß § 319 ZPO zu be- richtigen. 1 Der Senat ist bei der Beschlussfassung davon ausgegangen, eine abschließende Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdever- fahrens zu treffen. Dass der Inhalt des Beschlusses die Kostenentschei- 2 - 3 - dung tatsächlich nicht aufweist, stellt ein für die Beteiligten offenbares Versehen dar. Offenbar ist ein Irrtum, wenn er sich aus dem Zusammen- hang der Entscheidung selbst oder mindestens aus den Umständen bei ihrem Erlass ergibt (BGH, Beschluss vom 8. Juli 1993 - IX ZR 192/91 - BGHR ZPO § 319 Nichtannahmebeschluss 1; Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2003 - IV ZR 412/02 - unveröffentlicht). Beschlüsse gemäß § 544 Abs. 4 Satz 1 ZPO trifft der Senat in gro- ßer Zahl. Soweit die Zulassung der Revision insgesamt abgelehnt wird, haben sie verfahrensabschließenden Charakter und sprechen die Kos- tentragungspflicht des Beschwerdeführers aus. Von dieser zumindest auch den Prozessbevollmächtigten der Parteien bekannten ständigen Übung abzugehen, bestand im vorliegenden Fall ersichtlich unter keinem Gesichtspunkt ein Anlass. Besteht jedoch aus der Sicht aller Beteiligten an einer versehentlichen Auslassung deshalb kein Zweifel, weil ein ande- 3 - 4 - rer Grund für die Unvollständigkeit des Beschlusstenors nicht in Betracht kommt, so handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die gemäß § 319 ZPO zu korrigieren ist (vgl. BGH aaO). Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Bamberg, Entscheidung vom 10.01.2007 - 2 O 53/06 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 21.05.2008 - 3 U 34/07 -