Entscheidung
2 ARs 405/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 405/09 2 AR 232/09 vom 23. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Betruges Az.: 4 BerL 526/09 Generalstaatsanwaltschaft München Az.: 3 Ls 306 Js 115869/06 Amtsgericht Dillingen a. d. Donau - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 23. September 2009 beschlossen: Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Gernsbach übertragen. Gründe: Die Übertragung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO auf das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständige Amtsgericht Gernsbach ist sachgerecht, weil einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Dillingen a. d. Donau auf absehbare Zeit das Fehlen der Reisefähigkeit des Angeklagten entgegensteht. Eine Ab- trennung des Verfahrens gegen die Mitangeklagte ist wegen des engen Sach- zusammenhangs untunlich. 1 Rissing-van Saan Rothfuß Fischer Roggenbuck Cierniak