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Entscheidung

AnwZ (B) 73/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 73/08 vom 23. September 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ganter, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Lohmann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas am 23. September 2009 beschlossen: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2009 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Gründe: Der Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers ist nach dem im Zeit- punkt der angegriffenen Entscheidung vom 6. Juli 2009 geltenden Verfahrens- recht zu beurteilen (§ 215 Abs. 2 BRAO in der Fassung des Gesetzes zur Mo- dernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Er- richtung von Schlichtungsstellen der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 30. Juli 2009, BGBl. I 2449, 2456). Für das Verfahren der sofortigen Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof galten gemäß § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO in der Fassung vom 26. März 2007 die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß. Wiedereinsetzung konnte gemäß § 22 Abs. 2 FGG gegen die Versäumung ei- ner Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gewährt werden. Für die 1 - 3 - Versäumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung galten die Wiederein- setzungsvorschriften nicht, was sich auch daran zeigt, dass ein versäumter Termin - anders als eine versäumte Verfahrenshandlung - vom Antragsteller nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt werden kann. Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 42 Abs. 6 BRAO a.F., 13a Abs. 1 Satz 2 FGG. 2 Ganter Schmidt-Räntsch Lohmann Stüer Quaas Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 19.06.2008 - II AGH 18/07 -