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Entscheidung

IV ZB 14/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 14/09 vom 23. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt am 23. September 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivil- senats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 8. Mai 2009 wird als unzulässig verwor- fen. Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführerinnen zu 1 und 2 als Gesamtschuld- nerinnen 62%, die Beschwerdeführerin zu 3 trägt 38%. Gründe: 1. Die Beklagten haben durch ihren früheren Prozessbevollmäch- tigten gegen das ihm am 6. Februar 2009 zugestellte Urteil des Landge- richts fristgerecht am 23. Februar 2009 Berufung eingelegt. Der Vorsit- zende des Berufungsgerichts hat mit Verfügung vom 8. April 2009 darauf hingewiesen, dass die Berufungsbegründungsfrist bereits am 6. April 2009 abgelaufen und mangels fristgerechter Begründung die Verwerfung der Berufung beabsichtigt sei. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat daraufhin mit Telefax vom 14. April 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist 1 - 3 - beantragt und die Berufung zugleich begründet. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er vorgetragen und durch Beifügung ei- ner eidesstattlichen Versicherung seiner seit 19 Jahren bei ihm beschäf- tigten Rechtsanwaltsfachangestellten glaubhaft gemacht, die Berufungs- begründungsfrist sei versäumt worden, weil die ansonsten stets zuver- lässig arbeitende Angestellte irrtümlich anstelle des 6. Februar 2009 den 12. Februar 2009 als Fristbeginn in das Computerprogramm eingegeben habe, mit dessen Hilfe die Fristenkontrolle in seiner Kanzlei erfolge. Er selbst lasse sich täglich einen gedruckten Auszug aus dem Fristenkalen- derprogramm vorlegen. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit Be- schluss vom 8. Mai 2009 zurückgewiesen und zugleich die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich ihre fristge- recht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde. 2 2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zu- lässig, weil die Rechtssache weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die von den Beschwerdeführerinnen aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits geklärt. Das Beru- fungsgericht hat im Übrigen weder die Anforderungen überspannt, die an ein Wiedereinsetzungsgesuch zu stellen sind, noch den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt. 3 - 4 - 4 a) Ob den früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten im vor- liegenden Fall ein Organisationsverschulden im Zusammenhang mit der Fristenkontrolle mittels elektronischer Kalenderführung trifft, braucht nicht entschieden zu werden. b) Ihm ist nämlich als eigenes, den Beklagten über § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden an der Versäumung der Berufungsbe- gründungsfrist jedenfalls anzulasten, dass er es versäumt hat, die Notie- rung der Berufungsbegründungsfrist auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, als ihm die Berufungsschrift am 18. Februar 2009 zur Unterzeichnung vorgelegt worden ist (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 13. April 2005 - VIII ZB 77/04 - NJW-RR 2005, 1085 unter II 2; vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 164/03 - FamRZ 2005, 435 unter 3). Dabei ist es unerheblich, ob, wovon das Berufungsgericht ausgeht, dem Rechtsanwalt die Beru- fungsschrift zusammen mit der Handakte vorgelegt worden war. Ent- scheidend ist vielmehr, dass er am 18. Februar 2009 persönlich mit der Sache befasst war und dies für ihn hätte Anlass sein müssen, zu über- prüfen, ob die laufende Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß dort notiert war, wo die Fristenkontrolle nach seiner Kanzleiorganisation statt- finden sollte. Das war hier der elektronische Fristenkalender. Die anwalt- liche Verpflichtung, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäum 5 - 5 - nisse zu treffen, bezog sich im Übrigen nicht nur auf das bloße Vorhan- densein, sondern auch auf die inhaltliche Richtigkeit des Fristeintrags (BGH aaO). Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 04.02.2009 - 3 O 77/07 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 08.05.2009 - 3 U 24/09 -