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Entscheidung

V ZR 56/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 56/09 vom 23. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Gegenvorstellungen des Klägers gegen den Prozesskostenhil- fe versagenden Beschluss des Senats vom 9. Juli 2009 geben keinen Anlass für eine abändernde Entscheidung. Die beabsichtig- te Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Er- folgsaussicht. Die Revision ist nicht schon dann zuzulassen, wenn dem Berufungsgericht Rechtsanwendungsfehler unterlaufen sein sollten, sondern nur dann, wenn die Rechtssache entscheidungs- erhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft oder ei- ne Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Insbesondere hat der Senat die Frage der Abweichung von dem Urteil des XI. Senats vom 7. Juli 1992 (XI ZR 274/91, NJW 1992, 2626 ff.) - 3 - erwogen, sie aber jedenfalls nicht für entscheidungserheblich er- achtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen. Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 24.04.2008 - 12 O 216/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 29.01.2009 - I-5 U 152/08 -