Entscheidung
VIII ZB 16/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 16/08 vom 23. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 15. Februar 2008 aufgehoben. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungfrist gewährt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Beschwerdewert: 4.868,12 €. Gründe: I. Die Beklagte hat gegen das Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 20. September 2007, ihr zugestellt am 25. September 2007, am 12. Oktober 2007 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegrün- dungsfrist bis zum 27. Dezember 2007 mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2007, eingegangen beim Landgericht am selben Tag, begründet. Nachdem das Landgericht mit Schreiben vom 3. Januar 2008 auf die Versäumung der Beru- fungsbegründungsfrist hingewiesen hatte, beantragte die Beklagte am 1 - 3 - 16. Januar 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben dazu unter Vorlage von eides- stattlichen Versicherungen des Rechtsanwalts S. sowie der Mitarbeiterin W. im Wesentlichen ausgeführt: 2 Die Berufungsbegründung sei am 27. Dezember 2007 der Kanzleimitar- beiterin W. mit dem Auftrag übergeben worden, Korrekturen vorzunehmen und den korrigierten Schriftsatz sodann nach Unterschrift durch einen der in der Rechtsanwaltspraxis tätigen Rechtsanwälte noch am 27. Dezember 2007 dem Landgericht Hagen zuzuleiten. Aus Gründen, die die Beklagte und auch die von dieser eingeschalteten Rechtsanwälte nicht zu vertreten hätten, habe die seit zwölf Jahren in der Kanzlei als Sekretärin tätige und in der Vergangenheit abso- lut zuverlässige Kanzleimitarbeiterin W. den ihr erteilten Auftrag erst am 28. Dezember 2007 und damit nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist er- ledigt. Das Landgericht hat die Berufung und den Wiedereinsetzungsantrag zu- rückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass zwar nachträglich Tatsa- chen glaubhaft gemacht worden seien, aus denen sich das fehlende Verschul- den der Beklagten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ergebe. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei jedoch nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist gemäß § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt worden. Bei Eingang des Wie- dereinsetzungsgesuchs am 16. Januar 2008 sei die zweiwöchige Wiedereinset- zungsfrist bereits abgelaufen gewesen, da das die Wiedereinsetzungsfrist aus- lösende Hindernis bereits am 28. Dezember 2007 weggefallen sei. An diesem Tag hätte Rechtsanwalt L. bei Unterschrift der ihm vorgelegten Beru- fungsbegründung feststellen müssen, dass die Berufungsbegründungsfrist ver- säumt gewesen sei. Er hätte anlässlich der Unterschrift die Rechtsmittelfrist überprüfen müssen. 3 - 4 - II. 4 1. Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Beklagten ist zulässig, da zur Si- cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe- schwerdegerichts erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Indem das Beru- fungsgericht der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verweigert hat, hat es das Verfah- rensgrundrecht der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Die Verfahrensga- rantien des Grundgesetzes verbieten es, den Zugang zu den in den Verfah- rensordnungen eingerichteten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG, NJW 2005, 814, 815; BGHZ 151, 221, 227). Da das Berufungsge- richt zu Unrecht (dazu unten unter 2) davon ausgegangen ist, das Wiederein- setzungsgesuch der Beklagten sei nicht fristgerecht gestellt und die Berufungs- begründung nicht fristgerecht nachgereicht worden, hat es der Beklagten den Zugang zur Berufungsinstanz ungerechtfertigt versagt. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.5 a) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die bis zum 27. Dezember 2007 verlängerte Frist zur Begründung der Be- rufung gegen das am 25. September 2007 zugestellte Urteil des Amtsgerichts bei Eingang der Berufungsbegründung am 28. Dezember 2007 abgelaufen war. 6 b) Das Berufungsgericht hat aber den Antrag der Beklagten auf Wieder- einsetzung in den vorigen Stand vom 16. Januar 2008 gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu Unrecht zurückgewiesen. Die Beklagte hat ihren Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 7 - 5 - Satz 2 ZPO gestellt. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass die Frist für ein Wiedereinsetzungsgesuch bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht zwei Wochen, sondern gemäß § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Monat nach Behebung des Hindernisses beträgt. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, die nicht nur auf Fälle der nachträglichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe anzuwenden ist (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2008 - XI ZB 11/07, NJW 2008, 1164, Tz. 8). Diese Frist, die frühestens am 28. De- zember 2007 begonnen hat, war bei Eingang des Wiedereinsetzungsgesuchs noch nicht abgelaufen. c) Das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten ist auch begründet. Die Beklagte hat durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft ge- macht, dass sie ohne ihr Verschulden gehindert war, die bis zum 27. Dezember 2007 verlängerte Berufungsbegründungsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO). Ein Ver- schulden ihrer Prozessbevollmächtigten war ihr nicht zuzurechnen, da diesen kein Verschulden an der Versäumung der Frist zur Last fällt. Rechtsanwalt S. hat die stets zuverlässige Mitarbeiterin W. am 27. Dezember 2007 konkret angewiesen, den von ihm korrigierten Berufungsbegründungsschriftsatz nach Durchführung der Korrekturen durch einen der in der Kanzlei anwesenden Rechtsanwälte unterzeichnen zu lassen und noch am selben Tag dem Landge- richt Hagen zuzuleiten. Auf die ordnungsgemäße Ausführung dieser Weisung durfte er vertrauen. 8 - 6 - 3. Der Beklagten ist daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren mit der Folge, dass die Zurückweisung (richtig: Verwerfung) der Berufung durch das Landgericht gegenstandslos ist. 9 Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Iserlohn, Entscheidung vom 20.09.2007 - 43 C 510/03 - LG Hagen, Entscheidung vom 15.02.2008 - 10 S 177/07 -