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Entscheidung

II ZR 22/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 22/08 vom 28. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. September 2009 durch die Richter Kraemer, Caliebe, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Dr. Löffler beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesge- richts Schleswig vom 20. Dezember 2007 wird auf seine Kos- ten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 180.000,00 € Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits deshalb zurückzuweisen, weil der Kläger für die geltend gemachten Ansprüche nicht (mehr) prozessführungs- befugt ist, was vom Senat in jeder Lage des Verfahrens, auch im Nichtzulas- sungsbeschwerdeverfahren, von Amts wegen (s. zuletzt Sen.Urt. v. 7. Juni 2008 - II ZR 26/07, ZIP 2008, 2094 Tz. 12 m.w.Nachw.) zu prüfen ist. 1 Durch die Beendigung des Insolvenzverfahrens nach vollzogener Schlussverteilung durch Beschluss des Insolvenzgerichts R. vom 15. April 2009 endete die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis und damit auch die Pro- zessführungsbefugnis des Klägers. Die - später im Handelsregister gelöschte - Schuldnerin hat das Verfügungsrecht über die Insolvenzmasse zurückerhalten und war wieder selbst prozessführungsbefugt (Sen.Urt. aaO Tz. 8 f. m.w.Nachw.). 2 - 3 - Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 7. September 2009 geltend machen will, er habe schon in den Tatsacheninstanzen in gewillkürter Prozessstand- schaft für den nicht alleinigen, aber Hauptgläubiger der Schuldnerin, Herrn M. , gehandelt, fehlt es an der erforderlichen Offenlegung (vgl. Sen.Urt. aaO Tz. 14). Der Kläger hat "als Insolvenzverwalter" geklagt und in seinem Schluss- bericht gegenüber dem Insolvenzgericht das vorliegende Verfahren selbst als eines bezeichnet, das er erfolglos für die Masse geführt habe. Die - dem Be- klagten bekannte - wirtschaftliche Beteiligung des Gläubigers M. am Rechtsstreit und dessen Finanzierung durch ihn ändern daran nichts (vgl. hierzu auch § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). 3 Ein damit allein in Betracht kommender gewillkürter Parteiwechsel (erst) im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist unzulässig (Sen.Urt. aaO Tz. 5 f. m.w.Nachw.). Aus dem - eine beendete Zwangsverwaltung betreffenden - Be- schluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 1990 (VIII ZR 98/89, WM 1990, 742; vgl. dagegen BGHZ 155, 38, 45 ) ergibt sich entgegen der Ansicht des 4 - 4 - Klägers nicht, dass ein Zwangs- oder Insolvenzverwalter nach Beendigung sei- ner Verwaltungsbefugnis über das Schuldnervermögen zur Geltendmachung von Ansprüchen eines Vollstreckungs- oder Insolvenzgläubigers (hier M. ) befugt ist. Kraemer Caliebe Reichart Drescher Löffler Vorinstanzen: LG Lübeck, Entscheidung vom 10.04.2007 - 8 O 122/06 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 20.12.2007 - 5 U 70/07 -