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Entscheidung

IX ZA 34/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 34/09 vom 28. September 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 28. September 2009 beschlossen: Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 2 auf Bewilligung von Pro- zesskostenhilfe für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 30. Juli 2009 wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist nicht zu- lässig. Gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts ist ein Rechtsmittel nur dann gegeben, wenn das Gesetz hierfür die sofortige Beschwerde vorsieht (§ 6 Abs. 1 InsO). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann gemäß § 34 Abs. 2 InsO nur durch den Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten wer- den, während den Gläubigern insoweit kein Rechtsmittel zusteht (BGH, Beschl. v. 30. März 2006 - IX ZB 36/05, Rn. 5; v. 31. März 2009 - IX ZB 77/09, ZInsO 2009, 1221 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Schmahl, 2. Aufl. § 34 Rn. 59). Das Land- gericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin daher zu Recht als un- 2 - 3 - zulässig verworfen. War damit die von der Antragstellerin eingelegte sofortige Beschwerde bereits unzulässig, steht ihr auch keine Befugnis zur Einlegung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 7 InsO zu (vgl. BGH, Beschl. v. 31. März 2009, aaO). Ganter Raebel Kayser Gehlein Grupp Vorinstanzen: AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Entscheidung vom 06.07.2009 - 6 IK 35/09 - LG Koblenz, Entscheidung vom 30.07.2009 - 2 T 528/09 -