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Entscheidung

3 StR 322/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 322/09 vom 29. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 29. September 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Düsseldorf vom 17. März 2009 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men- ge in zwei Fällen schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf- gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen uner- laubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlicher unerlaubter 1 - 3 - bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" zu ei- ner Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die auf eine Verfahrensrü- ge und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der Angeklagte im Jahr 2006 zuerst 940 Gramm Marihuana und alsbald danach 3 Kilogramm Marihua- na mit einem Wirkstoffgehalt von jeweils 7 % THC in der Weise zum gewinn- bringenden Weiterverkauf nach Deutschland ein, dass der Transport aus den Niederlanden und die Weitergabe an den Abnehmer jeweils durch ein anderes Bandenmitglied vorgenommen wurden, während der Angeklagte und sein Bru- der das Rauschgift beschafften und die Verkaufsverhandlungen steuerten. 2 Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die jeweils tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat neben der - rechtsfehlerfreien - Verurteilung wegen bandenmäßigen unerlaubten Handel- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 a Abs. 1 BtMG) keinen Bestand. Der Bandenhandel verbindet in den Fällen des § 30 a BtMG die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinander folgenden Teil- akte, insbesondere auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (vgl. BGHSt 30, 28, 31 [für das Handel- treiben im allgemeinen]; BGH NStZ 1994, 496; BGH, Beschl. vom 8. November 2006 - 1 StR 506/06 - Rdn. 2; anders [Subsidiarität]: BGHR BtMG § 30 a Ban- de 8; BGH, Beschl. vom 4. April 2006 - 3 StR 47/06 - Rdn. 1). Insoweit kommt der bandenmäßigen Einfuhr neben dem Bandenhandel keine selbständige rechtliche Bedeutung zu. Der Angeklagte ist deshalb jeweils nur des Banden- handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig zu sprechen. 3 - 4 - Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert und dabei auch die unnötige Bezeichnung der Tat als "gemeinschaftlich begangen" entfallen lassen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 260 Rdn. 24). Dies führt hier zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung (UA S. 43) lassen besorgen, dass das Landgericht entgegen seiner ausdrücklichen Behauptung die vermeintliche Verwirklichung zweier Tatbestände doch straferschwerend gewertet und auch deswegen Strafen festgesetzt hat, die sich eher im obersten Bereich dessen bewegen, was noch als schuldangemessen angesehen werden kann. 4 Becker Pfister von Lienen Sost-Scheible Mayer