OffeneUrteileSuche
Entscheidung

2 StR 329/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
6mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 329/09 vom 30. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 30. September 2009 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 1. April 2009, soweit es sie betrifft, mit den Feststel- lungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheits- strafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausge- setzt. Ihre hiergegen eingelegte, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts teilten sich die Angeklagte und der Mitangeklagte A. seit sechs bis sieben Jahren eine Wohnung. Die Angeklagte übernachtete im Wohnzimmer oder in der Küche, während A. das Schlafzimmer benutzte. Zum Ausgleich für Unterkunft und Verpflegung lei- tete A. seine Hartz-IV-Bezüge an die Angeklagte weiter. 2 - 3 - A. handelte "seit mindestens ein bis drei Jahren" mit Betäubungs- mitteln, die er vorwiegend in den Niederlanden erwarb. Er nutzte das Schlaf- zimmer sowohl zur Lagerung der Drogen als auch zur Abwicklung der Drogen- geschäfte mit Konsumenten. Dies war der Angeklagten bekannt und wurde von ihr geduldet. Auch bewahrte A. das zur Abwicklung der Drogengeschäfte bestimmte Geld in kleinen Scheinen in seinem Schlafzimmer auf; gelegentlich zählte er es vor den Augen der Angeklagten nach, bevor er sich zum Drogen- kauf in die Niederlande aufmachte. 3 So geschah dies auch nach der ersten Oktoberwoche 2008 im Fall der im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Einfuhr "größerer Mengen verschie- denster Betäubungsmittel zum Preis von etwa 2.100 €“, die der Mitangeklagte A. zur gewinnbringenden Veräußerung nach Deutschland verbrachte und von denen Teilmengen bei der Durchsuchung am 14. Oktober 2008 sicherge- stellt werden konnten. 4 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt, "weil sie ihm (dem Mitangeklagten A. ) die Wohnung zur Verfügung gestellt hat und gemäß der Bekundung des Zeugen KHK S. bei ihrer Vernehmung auch nicht erwähnt hat, jemals versucht zu haben, sein Handeln zu unterbinden". 5 2. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.6 Den widersprüchlichen Ausführungen des Landgerichts kann nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, dass die Angeklagte den Betäu- bungsmittelhandel des Mitangeklagten A. durch aktives Tun gefördert hät- te. Die nicht weiter mit Tatsachen belegte Begründung der Strafkammer, die Angeklagte habe ihm die Wohnung zur Verfügung gestellt, genügt nicht. Nach den Feststellungen teilten sich die Angeklagte und der Mitangeklagte A. 7 - 4 - bereits seit mehreren Jahren die Wohnung, bevor Letzterer mit dem Handel mit Betäubungsmitteln begann. A. nutzte hierfür das allein ihm zugewiesene Schlafzimmer. Den Ausführungen des Landgerichts lässt sich nicht entnehmen, inwieweit die Angeklagte hierbei die "Wohnung" zur Verfügung gestellt haben sollte. Allein die Kenntnis und Billigung der Lagerung und des Vertriebs der Be- täubungsmittel in der Wohnung erfüllt für den Wohnungsinhaber die Vorausset- zung strafbarer Beihilfe nicht (vgl. BGH NStZ 1999, 451; StV 2003, 280; 2007, 81). Ebenso wenig begründet es die Strafbarkeit der Angeklagten, dass sie gegen die Aktivitäten des A. nicht vorgegangen ist. Dies käme vielmehr nur in Betracht, wenn sie als Wohnungsinhaberin rechtlich verpflichtet gewesen wäre, gegen den von A. in dem ausschließlich von ihm genutzten Schlaf- zimmer betriebenen Betäubungsmittelhandel einzuschreiten (§ 13 Abs. 1 StGB). Eine solche Rechtspflicht des Wohnungsinhabers ist aber grundsätzlich nicht gegeben (vgl. BGH, jew. aaO). 8 3. Die Sache bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung. Da die Strafkammer von einem unzutreffenden rechtlichen Ansatz ausgegangen ist, wird der neue Tatrichter insbesondere zu prüfen haben, ob die Angeklagte konkrete Unterstützungshandlungen zu dem Rauschgiftdelikt des als Haupttäter verurteilten Mitangeklagten A. geleistet hat. Eine Garantenstellung als Wohnungsinhaberin würde sie treffen, wenn ihr die Verfügungsgewalt über die ganze Wohnung zugestanden hätte und diese - etwa durch ihre Lage oder Be- schaffenheit - eine besondere Gefahrenquelle für eine leichtere Ausführung von Straftaten darstellte (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 153). Gegebenenfalls wird auch 9 - 5 - zu prüfen sein, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Mitbe- sitzes an den im Schlafzimmer befindlichen und bei der Durchsuchung am 14. Oktober 2008 sichergestellten Betäubungsmitteln vorlagen (vgl. Senat StV 2007, 81). Fischer Rothfuß Roggenbuck Appl Cierniak