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Entscheidung

IV ZR 301/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 301/06 vom 30. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 30. September 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. November 2006 wird auf Kos- ten des Klägers zurückgewiesen. Beschwerdewert: 30.205,49 € Gründe: Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat, anders als der Kläger meint, weder grundsätzliche Be- deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 1 Die grundsätzlichen Rechtsfragen sind durch die Urteile des Se- nats vom 27. April 1983 (BGHZ 87, 206, 210 ff.) und vom 28. Februar 1990 (IV ZR 36/89 - VersR 1990, 478 unter 2 b) geklärt. Das Berufungs- gericht ist dem in den wesentlichen Punkten gefolgt (VersR 2007, 347). 2 - 3 - Seine Bedenken gegen einzelne Erwägungen, mit denen im Senatsurteil vom 27. April 1983 (aaO) die Minderung der Gebrauchsfähigkeit des Au- ges begründet wird, hat das Berufungsgericht mit Recht als nicht ent- scheidungserheblich angesehen. Für den hier gegebenen Fall einer vor dem Unfall seit dem vierten Lebensjahr des Klägers bestehenden Hyperopie (Übersichtigkeit, im Be- rufungsurteil missverständlich als Weitsichtigkeit bezeichnet, unter der eine Alterssichtigkeit/Presbyopie verstanden wird) sieht der Senat keinen Anlass, seine Rechtsprechung zu ändern oder weiter zu entwickeln. Die Hyperopie als anlagebedingte Fehlsichtigkeit hat jedenfalls eine Beein- trächtigung der natürlichen Funktionsfähigkeit des Auges zur Folge, die durch eine Sehhilfe zwar ausgeglichen, aber nicht beseitigt werden kann. Sie ist deshalb nach denselben Maßstäben, nach denen sich nach § 7 I (2) AUB die anspruchsbegründende Invalidität bemisst, als Vorinvalidität nach § 7 I (3) AUB zu bewerten. Der vom Berufungsgericht unter Hinweis auf Gramberg-Danielsen/Kern (VersR 1989, 20 ff.) vorgenommene Ab- zug von 3% ist nicht zu beanstanden. 3 - 4 - 4 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 05.01.2006 - 4 O 449/02 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.11.2006 - 4 U 33/06 -