Entscheidung
VI ZB 19/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 19/08 vom 6. Oktober 2009 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diede- richsen und den Richter Pauge beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 2008 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 4.000 € fest- gesetzt. Gründe: I. Die Parteien streiten über die Auslegung der zeitlichen Zulässigkeits- schranke einer Streitwertbeschwerde nach §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 2 Satz 3 GKG. 1 Das Landgericht hat mit Beschluss vom 7. November 2005 antragsge- mäß eine einstweilige Verfügung erlassen, durch die den Antragsgegnern be- stimmte Äußerungen auf einer Internetseite untersagt worden sind, und setzte zugleich den Streitwert - entsprechend der Wertangabe der Antragstellerin - auf 100.000 € fest. Die Antragsgegner haben gegen die einstweilige Verfügung Wi- derspruch eingelegt. Nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklä- rung durch die Antragsgegner erklärte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 2 - 3 - 27. März 2006 die Hauptsache für erledigt. Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2006 schlossen sich die Antragsgegner der Erledigungserklärung an. Mit Beschluss vom 26. Juli 2006 entschied das Landgericht gemäß § 91a ZPO über die Kos- ten, die es den Antragsgegnern auferlegte. Die gegen diesen Beschluss einge- legte sofortige Beschwerde haben die Antragsgegner mit Schriftsatz vom 14. Mai 2007, eingegangen am 15. Mai 2007, zurückgenommen und gleichzei- tig Streitwertbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 7. November 2005 eingelegt. Sie haben beantragt, den Streitwert entsprechend der Festsetzung in einem Parallelverfahren auf 15.000 € festzusetzen. Das Landgericht hat der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen. Demgegenüber hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Landgerichts abgeändert und den Streitwert für den Zeitraum bis zur Erledigungserklärung auf 15.000 € festge- setzt. Seiner Auffassung zufolge ist die Streitwertbeschwerde zulässig und be- gründet, insbesondere innerhalb der 6-Monats-Frist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden. Mit der vom Beschwerdege- richt zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin unter Aufhe- bung des angefochtenen Beschlusses des Beschwerdegerichts die Streitwert- beschwerde der Antragsgegner gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Landgerichts zurückzuweisen. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.3 Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Be- schwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt (vgl. § 66 Abs. 4 Satz 1 und 3 GKG sowie Senatsbe- schluss vom 6. April 2009 - VI ZB 88/08 - juris). Daran ändert auch die Zulas- 4 - 4 - sung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht nichts (vgl. etwa BGHZ 154, 102 ff. für Arrest und einstweilige Verfügung; Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02 - VersR 2004, 488; vom 17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02 - NJW 2003, 69 und vom 11. September 2008 - I ZB 36/07 - MDR 2009, 45 ff.). Eine Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulas- sung gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO besteht nicht, weil eine Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, auch bei - irriger - Rechtsmittelzu- lassung unanfechtbar bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - VersR 2003, 482, 483). Die Bindungswirkung der Rechtsmittel- zulassung umfasst bei der Rechtsbeschwerde ebenso wie bei der Revision nur die Bejahung der in den §§ 574 Abs. 3 Satz 1 und 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ge- nannten Zulassungsvoraussetzungen (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 105, 116; Zöller/Heßler ZPO, 27. Aufl., § 574 Rn. 15). Die Zulassung des Rechtsmittels - 5 - kann dagegen nicht dazu führen, dass dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehe- ner Instanzenzug eröffnet wird. Galke Zoll Wellner Diederichsen Pauge Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.11.2005 - 2/6 O 534/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.02.2008 - 6 W 129/07 -