Entscheidung
XI ZB 20/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 20/09 vom 6. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, den Richter Dr. Müller, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias am 6. Oktober 2009 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. April 2009 und der Beschluss des Landgerichts München I vom 5. Februar 2009, soweit er das auf Verlet- zung eines Beratungsvertrages gestützte Klagebegehren gegen die Beklagte zu 3) betrifft, aufgehoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens be- trägt 35.963,90 €. Gründe: I. Die klagende Partei macht u.a. Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 3) (nachfolgend: Beklagte) wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der F. Medien- fonds GmbH & Co. KG (nachfolgend: Fonds) geltend, weil die Beklagte in 1 - 3 - mehrfacher Weise ihre Pflicht zu anleger- und anlagegerechter Beratung schlecht erfüllt habe. 2 Unter dem Aktenzeichen KAP 2/07 ist beim Oberlandesgericht München ein Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) an- hängig, das einzelne Fragen zur Richtigkeit und Vollständigkeit des für den Fonds herausgegebenen Prospektes zum Gegenstand hat. Nach Bekanntma- chung des Musterverfahrens im Klageregister hat das Landgericht München I das Verfahren hinsichtlich des vorliegenden Streitverhältnisses nach § 7 Abs. 1 KapMuG ausgesetzt, weil das im Musterverfahren zu klärende Feststellungsziel der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Prospektes vorgreiflich sei. Die sofortigen Beschwerden der klagenden Partei und der Beklagten ge- gen diesen Beschluss hat das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Aussetzungsbeschluss des Landgerichts unterliege gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG keinem Rechts- mittel. Die Beschwerden seien auch nicht nach § 252, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Begründung zulässig, im vorliegenden Streitverhältnis sei der Anwen- dungsbereich des § 7 KapMuG nicht eröffnet. Auch wenn die Beklagte nicht Musterbeklagte in dem Musterverfahren sein könne, weil gegen sie kein Scha- densersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentli- cher Kapitalmarktinformation geltend gemacht werde, nehme sie doch den Sta- tus einer Beigeladenen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 KapMuG ein. Der Begriff der Be- teiligtenfähigkeit sei weit auszulegen und beziehe alle Parteien in das Muster- verfahren ein, für deren Rechtsverhältnisse das Feststellungsziel des Muster- verfahrens von entscheidungserheblicher Relevanz sei. 3 - 4 - Mit der - vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt die klagende Partei die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses. 4 II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt- haft, da das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde steht - wie der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom 16. Juni 2009 entschieden hat (XI ZB 33/08, WM 2009, 1359, Tz. 7 ff.) - § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG nicht entgegen, da Rechtsstreitigkeiten aus einem Bera- tungsvertrag, in denen kein Musterfeststellungsantrag nach § 1 KapMuG ge- stellt werden kann, von § 7 Abs. 1 KapMuG von vornherein nicht erfasst wer- den. Die Entscheidung des Landgerichts ist daher entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts rechtsmittelfähig (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 16). 5 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Soweit das Landgericht die Aussetzung auf § 7 Abs. 1 KapMuG gestützt hat, ist die Aussetzung rechtsfeh- lerhaft, weil das Streitverhältnis der Parteien nicht Gegenstand eines Muster- klageverfahrens sein kann (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 17). 6 3. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Beschwerde- verfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom 7 - 5 - Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unter- liegende Partei zu tragen hat (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289, 1290 und vom 16. Juni 2009 aaO, Tz. 19). Joeres Müller Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 05.02.2009 - 29 O 20026/08 - OLG München, Entscheidung vom 20.04.2009 - 5 W 1129/09 -