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Entscheidung

IX ZB 107/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 107/09 vom 8. Oktober 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 8. Oktober 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 24. März 2009 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 296 Abs. 3 Satz 1 InsO) ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage, welche Anforderungen an einen Versagungsantrag eines Gläubigers in der Wohlverhaltensphase nach § 295 Abs. 1 Nr. 1, § 296 Abs. 1 InsO zu stellen sind, ist bereits durch mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geklärt. Der Senat entscheidet in ständiger Rechtsprechung, ein zulässiger Antrag auf Versagung der Rest- schuldbefreiung während der Laufzeit der Abtretungserklärung setze voraus, dass der Insolvenzgläubiger nicht nur die Obliegenheitsverletzung des Schuld- ners, sondern auch eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft macht (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 1 - 3 - 50/05, NZI 2006, 413 Rn. 5; v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 91/06, VuR 2008, 434). Die Anforderungen, die das Beschwerdegericht an die Darlegungslast des Gläubigers gestellt hat, sind zwar möglicherweise zu weitgehend. Andererseits sind jedoch Versagungsanträge, die auf bloßen Spekulationen beruhen und keinen glaubhaft gemachten Sach- verhalt erkennen lassen, unzulässig. Die Pflicht des Insolvenzgerichts zur Er- forschung des Sachverhalts von Amts wegen setzt erst ein, wenn ein zulässiger Versagungsantrag vorliegt. Von einer weiteren Begründung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Münster, Entscheidung vom 09.05.2008 - 80 IK 43/04 - LG Münster, Entscheidung vom 24.03.2009 - 5 T 822/08 -