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Entscheidung

5 StR 409/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 409/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 12. Mai 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die aus den überaus milden Einzelfreiheitsstrafen gebildete Gesamtstrafe ist trotz des Abstands zur Einsatzstrafe noch nicht zu beanstanden. Basdorf Brause Schaal Schneider König