Entscheidung
5 StR 407/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 407/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 27. Mai 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. G r ü n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten dringt mit der Sachrüge durch. Die Beweiswürdigung der Straf- kammer leidet an Mängeln, die zur Aufhebung des Urteils führen. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen Folgendes festgestellt:2 Aus von der Strafkammer nicht geklärten Gründen stieg der Angeklag- te am 12. Juni 2008 in den von dem später geschädigten Zeugen Z. ge- steuerten Pkw Opel Astra ein. Im Fahrzeug befanden sich ferner auf dem Beifahrersitz der Zeuge R. und auf der Rückbank hinter dem Fahrersitz der Zeuge P. . Der Angeklagte setzte sich auf die Rückbank hinter dem Bei- fahrersitz. 3 - 3 - Während der Fahrt kam es zwischen dem Angeklagten und R. zu einem Streit, in dessen Verlauf R. dem Angeklagten vom Beifahrersitz aus mit der Faust mindestens zehnmal wuchtig ins Gesicht schlug und ihn hier- durch erheblich verletzte. Als der Angeklagte an einer Ampelkreuzung aus- zusteigen versuchte, hielt ihn P. im Auto fest. R. schlug weiter gegen die linke Gesichtshälfte des Angeklagten, P. versetzte ihm einige Schläge von links gegen den Körper. Z. steuerte das Fahrzeug während- dessen in eine abgelegene Straße und hielt es dann an. Während R. aus- stieg und die rechte hintere Tür öffnete, hielt P. den Angeklagten weiter fest. Z. wusste, dass der Angeklagte regelmäßig ein Messer bei sich hatte. Er forderte ihn auf, sein Messer herauszugeben. Dann dürfe er aussteigen. Dem kam der Angeklagte nach und stieg aus. Er wusch sich mit Bier das blutverschmierte Gesicht ab, setzte sich ein wenig abseits vom Fahrzeug hin und rauchte eine Zigarette, wobei er sich „mit Z. unterhielt, während R. und P. abseits standen“ (UA S. 15, 16). 4 5 Nunmehr stand der Angeklagte auf, zog seine von ihm mitgeführte Pistole, lud sie durch und schoss in Richtung von Z. , R. und P. , die um das Auto herumstanden. Während P. hinter einem anderen Fahr- zeug Schutz suchte, gingen Z. und R. hinter dem Fahrzeug des Z. in Deckung und – weil der Angeklagte ihnen folgte – um das Fahrzeug herum, um den Wagen als Deckung zwischen sich und ihm zu behalten. Der Angeklagte gab insgesamt mindestens drei Schüsse ab, wovon einer knapp unterhalb der linken hinteren Dreiecksscheibe in den linken hin- teren Kotflügel des Fahrzeugs eindrang und durch diesen, den Türdicht- gummi und die zu seiner Befestigung aufgesteckte Kunststoffkappe im Be- reich der hinteren linken Türöffnung wieder austrat. Ein weiteres Geschoss drang durch die offenstehende rechte hintere Fahrzeugtür in die Kopfstütze des Fahrersitzes und anschließend in den B-Holm der linken Fahrzeugseite ein. Ein drittes Projektil traf Z. links neben dem Nabel und verursachte le- bensgefährliche Verletzungen. 6 - 4 - Nach Abgabe der Schüsse floh der Angeklagte, wobei ihm P. zunächst ca. 100 bis 150 m folgte und mit Steinen nach ihm warf. Dann kehr- te P. zu seinen Kumpanen zurück. 7 2. Das Landgericht lehnt eine Rechtfertigung durch Notwehr (§ 32 StGB) ab. Im Tatzeitpunkt habe auch für den Angeklagten erkennbar keine Gefahr eines weiteren Angriffs mehr bestanden. Das gelte vor allem hinsicht- lich des Zeugen Z. , der weder vorher gegen den Angeklagten vorgegangen sei noch in irgendeiner Weise habe erkennen lassen, überhaupt gegen den Angeklagten vorgehen zu wollen. 8 3. Die hierfür mitgeteilte Beweiswürdigung ist unklar und lückenhaft (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt). Sie unterlässt es, prägende Umstände der Tat näher zu würdigen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2009 – 5 StR 278/09 Rdn. 4 m.w.N.). 9 10 a) Das „unvermittelte Ziehen der Waffe“ durch den Angeklagten erfolg- te nach den Urteilsgründen in einer „scheinbaren Deeskalation der Situation“ (UA S. 21). Indessen ist die Bewertung der Lage als (nur) „scheinbare“ De- eskalation zunächst nicht ohne Weiteres mit der Auffassung des Landge- richts zu vereinbaren, es habe bei Abgabe der Schüsse keine Notwehrlage mehr bestanden, weil die Angriffe endgültig beendet gewesen seien (UA S. 26). Sie lässt ferner außer Acht, dass zumindest die Freiheitsberaubung noch andauerte, wobei der Angeklagte durch den Zeugen Z. und seine Mit- täter bewusst an einen abgelegenen Ort verbracht worden war, an dem er – zudem vermeintlich entwaffnet – ihrem Zugriff preisgegeben war. Eine nachvollziehbare Würdigung dieser Umstände erfolgt nicht. Der Senat kann eine den Erfordernissen genügende Würdigung auch nicht dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen. Die Strafkammer hat keine Motive und Ziele festgestellt, die auch für den Angeklagten eine 11 - 5 - Beendigung der Angriffe und somit eine die Notwehrlage beseitigende wirkli- che Deeskalation hätten begründen können. b) Das Landgericht unterlässt es ferner, die objektiv gegebene Situati- on mit der Einlassung des Angeklagten und den Aussagen der Zeugen hin- reichend in Beziehung zu setzen. Zur Einlassung des Angeklagten wird letzt- lich nur mitgeteilt, dass der Angeklagte teilgeständig gewesen sei. Inwieweit der nicht als Geständnis gewertete Teil der Einlassung durch welche be- weiswürdigenden Erwägungen überwunden worden ist, wird nicht im Einzel- nen dargelegt. 12 c) Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen wäre einer kritischen Prüfung zu unterziehen gewesen. Dazu hätte schon deswegen besonderer Anlass bestanden, weil die Strafkammer die von ihnen bekundete Ursache des Streits im Fahrzeug, der Angeklagte habe sich geweigert, den von ihm mitgeführten Hund von der Rückbank in den Fußraum des Fahrzeugs zu ver- lagern, den Zeugen nicht geglaubt hat (UA S. 22). Überdies hatten die Zeu- gen allen Grund, ihr eigenes Verhalten in einem besseren Licht erscheinen zu lassen. 13 4. Die Sache muss demnach neu verhandelt und entschieden werden. Der Senat verkennt nicht, dass eine Rechtfertigung oder Entschuldigung des Angeklagten selbst bei Bestehen einer Notwehr- oder Putativnotwehrlage eher fern liegt. Namentlich bedarf der Einsatz einer lebensbedrohenden Waf- fe grundsätzlich vorheriger Androhung (BGHSt 26, 256, 258; Fischer, StGB 56. Aufl. § 32 Rdn. 33). Auch die Voraussetzungen des § 33 StGB liegen 14 - 6 - nicht eben nahe. Eine abschließende Beurteilung ist freilich wegen der lü- ckenhaften Feststellungen nicht möglich. Basdorf Brause Schaal Schneider König