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2 ARs 449/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 449/09 2 AR 278/09 vom 21. Oktober 2009 in der Strafsache gegen Az.: 14 Js 19221/08 Staatsanwaltschaft Rottweil Az.: 1 Ls 14 Js 19221/08 Amtsgericht Tuttlingen - Schöffengericht - Az.: 283-37/08 Amtsgericht Tiergarten - Schöffengericht - Az.: 6 OP Js 585/08 Staatsanwaltschaft Berlin - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 21. Oktober 2009 gemäß § 13 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeschuldigten, das bei dem Amtsgericht - Schöffengericht - Tuttlingen zum Az.: 1 Ls 14 Js 19221/08 an- hängige Verfahren zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht - Tiergarten anhängigen Verfahren 283-37/08 (6 OP Js 585/08 StA Berlin) zu verbinden, wird zurückgewiesen. Gründe: Die Staatsanwaltschaft Rottweil hat gegen den Angeschuldigten beim Amtsgericht - Schöffengericht - Tuttlingen Anklage erhoben, die Staatsanwalt- schaft Berlin beim Amtsgericht - Schöffengericht - Tiergarten. Der Angeschul- digte trägt vor, beide Verfahren befänden sich noch im Zwischenverfahren. Die beteiligten Gerichte seien - "soweit bisher ersichtlich" - abgabewillig (Amtsge- richt Tuttlingen) bzw. übernahmewillig und verbindungsbereit (Amtsgericht Tier- garten). Auch die Staatsanwaltschaft Rottweil sei bereit, an einer solchen Ver- fahrensweise mitzuwirken. Die Staatsanwaltschaft Berlin habe sich indes zu einer Verbindung der Verfahren bei dem Amtsgericht Tiergarten bisher nicht verhalten. Der Angeschuldigte beantragt gemäß § 13 Abs. 2 StPO, das beim Amtsgericht Tuttlingen anhängige Verfahren zu dem beim Amtsgericht Tiergar- ten anhängigen Verfahren zu verbinden. 1 Dieser Antrag hat keinen Erfolg.2 - 3 - Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:3 "Dem Bundesgerichtshof als gemeinschaftlichem oberen Gericht ist eine Entscheidung verwehrt, weil die beteiligten Staatsanwaltschaften keinen übereinstimmenden Antrag auf eine Verfahrensverbindung gestellt ha- ben. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 StPO können mehrere zusammenhängen- de Strafsachen, die bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden sind, durch Vereinbarung der Gerichte miteinander verbunden werden. Der Vereinbarung müssen entsprechende Anträge der beteilig- ten Staatsanwaltschaften vorausgehen, das heißt, die Staatsanwalt- schaften müssen sich über die Verbindung einig sein. Erst wenn eine solche Vereinbarung der beteiligten Gerichte nicht zustande kommt, ent- scheidet auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten das gemeinschaftliche obere Gericht (vgl. BGHSt 21, 247). Diese Vor- aussetzungen für eine Verbindung sind hier nicht gegeben. Nach dem Vorbringen des Antragstellers haben die Staatsanwaltschaften Berlin und Rottweil bisher noch keine übereinstimmenden Anträge zur Verfahrens- verbindung gestellt. Das gemeinschaftliche obere Gericht kann aber nur die Vereinbarung der Gerichte ersetzen, bei denen die Verfahren - 4 - anhängig sind, nicht aber die Übereinstimmung der zuständigen Staats- anwaltschaften (vgl. Senatsbeschluss vom 4. März 2005 - 2 ARs 386/04)." Dem tritt der Senat bei.4 Rissing-van Saan Fischer Appl Cierniak Krehl