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IV ZB 27/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 27/09 vom 21. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert und die Rich- terinnen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt am 21. Oktober 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zi- vilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. August 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 694,01 € festgesetzt. Gründe: I. Das Landgericht hat dem Beklagten, der die Klageforderung während des Verfahrens ausgeglichen und der Erledigungserklärung des Klägers nicht widersprochen hatte, die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a Abs. 1 ZPO auferlegt. In seinem Kostenfestsetzungsantrag hat der Kläger unter Hinweis auf zwischen seinem Prozessbevollmächtigten und dem Beklagten gewechselte E-Mails die Festsetzung einer 1,2-fachen Terminsgebühr nach Nr. 3104 in Verbindung mit Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG, Teil 3 beantragt. Die Berücksichtigung dieser Gebühr sowie der darauf entfallenden Umsatz- 1 - 3 - steuer hat der Rechtspfleger abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, die das Oberlandesgericht im Hinblick auf den Beschluss des Oberlandesge- richts Koblenz vom 18. Mai 2007 (14 W 373/07 - unter anderem veröf- fentlicht in VersR 2007, 1288 = AnwBl. 2007, 633 = JurBüro 2007, 413 = AGS 2007, 347 = RVG-Letter 2007, 64) zugelassen hat. 2 II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.3 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Terminsgebühr nicht durch den Austausch von E-Mails zwischen dem Prozessbevoll- mächtigten des Klägers und dem Beklagten entstanden. Nur eine auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung, d.h. eine mündliche Unterredung, führe zum Anfall der Terminsgebühr. Eine schriftliche Kontaktaufnahme - mit postalischem Schreiben, per E-Mail, SMS oder Fax - sei schon begrifflich keine Besprechung, derer es nach dem insoweit unmissverständlichen Wortlaut in Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG bedürfe. 4 2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO aufgrund der Zulassung statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Das Beschwerdegericht hat dem Kläger zu Recht den be- gehrten Ansatz einer Terminsgebühr versagt. 5 a) Dadurch, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers per E-Mail mit dem Beklagten die Modalitäten der Streitbeilegung erörterte, ist eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 in Verbindung mit Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG nicht entstanden. Die Kommunikation über E-Mails ist 6 - 4 - nicht als Besprechung im Sinne dieses Gebührentatbestandes zu werten (ebenso: Bischof in ders., RVG 3. Aufl. Vorbemerkung 3 VV Rdn. 96 c, Nr. 3104 VV Rdn. 54; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 18. Aufl. Vorb. 3 VV Rdn. 105; Hansens in ders./Braun/Schneider, Praxis des Ver- gütungsrechts 2. Aufl. Teil 8 Rdn. 216; ders., RVGreport 2007, 268, 269; a.A. OLG Koblenz aaO mit zustimmenden Anmerkungen Mayer, RVG- Letter 2007, 65; Schons, AGS 2007, 348; VG Lüneburg, AGS 2008, 282; kritisch: AnwK-RVG/Onderka/N. Schneider 4. Aufl. VV Vorb. 3 Rdn. 141; Pießkalla/Reichart, VRR 2009, 92). aa) Bereits der Wortlaut und die Systematik des Gesetzes spre- chen dagegen, den Austausch von E-Mails als Besprechung anzusehen. Nach allgemeinem Sprachgebrauch, der grundsätzlich auch das Ver- ständnis von Gesetzesbestimmungen prägt, erfordert eine Besprechung die - mündliche oder fernmündliche - Äußerung von Worten in Rede und Gegenrede, so dass der Austausch von Schriftzeichen per Brief, Telefax, SMS oder E-Mail nicht genügen kann (Hansens aaO; Müller-Rabe aaO Rdn. 104 f.). Dass der Gesetzgeber abweichend davon mit dem Begriff der Besprechung auch einen Meinungsaustausch auf schriftlichem oder elektronischem Wege verbinden wollte, ist nicht ersichtlich. Zudem wird der Schriftverkehr des Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten durch die Verfahrensgebühr abgegolten, die der Rechtsanwalt nach Vorbemer- kung 3 Abs. 2 VV RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information erhält. Diese Gebühr deckt die gesamte Tätigkeit ab, für die andere Gebühren, insbesondere die Terminsgebühr, nicht anfallen. Hierzu gehört insbesondere die Fertigung von Schriftsätzen an Gegner oder Dritte (Hansens, RVGreport 2007 aaO m.w.N.). Wollte man darauf abstellen, dass der Austausch von E-Mails in der Regel größeren anwalt- lichen Arbeitsaufwand erfordert als ein Gespräch und der Text einer 7 - 5 - E-Mail im Allgemeinen verlässlicher ist als das gesprochene Wort (so OLG Koblenz aaO), so müssten auch außerhalb des Prozesses versand- te Schriftsätze mit Einigungsvorschlägen zu einer Terminsgebühr führen (vgl. Bischof aaO; Müller-Rabe aaO; Pießkalla/Reichart aaO). Dies führte - wie das Beschwerdegericht zutreffend hervorhebt - am Gesetzeswort- laut vorbei zu einer erheblichen Erweiterung des ohnehin weit gefassten Abgeltungsbereichs der Gebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG und zu einer sachwidrigen Verteuerung von Rechtsstreitigkeiten. Aus diesem Grund rechtfertigt auch der Umstand, dass eine elektronische oder schriftliche Kommunikation vergleichbare Regelungsmöglichkeiten wie eine mündliche oder telefonische Erörterung eröffnet, nicht den An- satz der Terminsgebühr. bb) Schließlich verweist der Beschwerdeführer ohne Erfolg auf die Gesetzesbegründung. Danach soll die in Absatz 3 der Vorbemerkung bestimmte Terminsgebühr sowohl die bisherige Verhandlungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO a.F. als auch die Erörterungsgebühr ge- mäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO a.F. ersetzen. Die Abgeltung von außer- gerichtlichen Besprechungen wird im Gesetzentwurf damit begründet, dass der Anwalt nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozess- bevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frü- hen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfah- rens beitragen soll. Deshalb soll die Terminsgebühr "auch schon verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Verfahrens ge- richteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt, insbe- sondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütli- che Regelung zielen. Solche Besprechungen sind bisher nicht honoriert worden. In der Praxis wird deshalb ein gerichtlicher Verhandlungstermin angestrebt, in dem ein ausgehandelter Vergleich nach 'Erörterung der 8 - 6 - Sach- und Rechtslage' protokolliert wird. … Den Parteien wird durch den vorgeschlagenen erweiterten Anwendungsbereich der Terminsgebühr oft ein langwieriges und kostspieliges Verfahren erspart bleiben" (BT-Drucks. 15/1971 S. 209). Die Wahl des Begriffs "Besprechung" in der Begründung des Gesetzentwurfs deutet darauf hin, dass der Gesetz- geber dem Rechtsanwalt nur außergerichtliche Besprechungen im Wort- sinne vergüten wollte. Hätte der Gesetzgeber jeglichen außergerichtli- chen Austausch über moderne Kommunikationsmittel als Besprechung anerkennen wollen, so hätte er dies in der Gesetzesbegründung erwäh- nen und in der Neuregelung deutlich machen müssen. Gegen einen sol- chen Willen des Gesetzgebers spricht der in dem Entwurf dargelegte Zweck der Vergütung von außergerichtlichen Besprechungen. Der durch die Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG erweiterte Gebührentatbestand zielt darauf ab, einen Rechtsanwalt, der durch außergerichtliche Einigungs- bemühungen eine Beendigung des Verfahrens zu erreichen und damit einen gerichtlichen Termin überflüssig zu machen versucht, dafür zu ent- lohnen. Da ein Verhandlungstermin dem mündlichen Meinungsaustausch dient, liegt es - wie das Beschwerdegericht ausführt - nahe, auch nur ei- ne mündliche oder zumindest fernmündliche Kontaktaufnahme als Äqui- valent in den Abgeltungsbereich der Terminsgebühr einzubeziehen. b) Auch nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG steht dem Prozessbe- vollmächtigten des Klägers eine Terminsgebühr nicht zu. Diese Bestim- mung findet nach ihrem Wortlaut nur auf solche Verfahren Anwendung, in denen eine mündliche Verhandlung grundsätzlich vorgeschrieben ist, die aber im Einverständnis mit den Parteien oder gemäß § 307 ZPO oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder durch einen schriftlichen Vergleich beendet werden. Sie greift bei Beschlüssen, die gemäß § 128 Abs. 3 und 4 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen 9 - 7 - können, nicht ein (BGH, Beschlüsse vom 25. September 2007 - VI ZB 53/06 - NJW 2008, 668 Tz. 6 m.w.N.; vom 15. März 2007 - V ZB 170/06 - NJW 2007, 2644 Tz. 7; vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06 - NJW 2007, 1461 Tz. 19). Dazu gehören auch Kostenentscheidungen nach § 91a Abs. 1 ZPO (BGH, Beschluss vom 25. September 2007 aaO). Eine ana- loge Anwendung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG kommt mangels ei- ner planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht, da der Gesetzgeber den Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung mit der Möglich- keit einer Entscheidung durch Beschluss trotz verschiedener Änderun- gen der ZPO und der maßgeblichen Kostenvorschriften nicht in diese Ausnahmevorschrift aufgenommen hat (BGH, Beschluss vom 25. Sep- tember 2007 aaO Tz. 8). Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 18.03.2009 - 37 O 704/08 - OLG Köln, Entscheidung vom 04.08.2009 - 17 W 194/09 -