Entscheidung
2 StR 398/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 398/09 vom 23. Oktober 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2009 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 7. Mai 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch aus den in der Antragsschrift des Generalbun- desanwalts genannten Gründen dahin geändert, dass der Angeklagte L. der schweren sexuellen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbe- reichs durch Bildaufnahmen, der Angeklagte P. der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildauf- nahmen schuldig ist. § 265 StPO steht nicht entgegen. Es kann ausgeschlossen werden, dass sich die Angeklagten, die auf die Verabreichung einer bewusst- seinstrübenden Substanz als denkbare Ursache für eine mögliche Bewusstlosigkeit des Opfers rechtzeitig hingewiesen worden sind, an- ders als geschehen hätten verteidigen können. Einer Aufhebung der Strafaussprüche bedarf es nicht. Der Senat kann schon angesichts der sich aus § 177 Abs. 3 StPO ergebenden Min- deststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf niedrigere Freiheitsstrafen erkannt hätte. - 3 - Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Rissing-van Saan Fischer Appl Cierniak Krehl