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5 StR 439/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 439/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Bremen vom 9. März 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die im Revisionsverfahren entstandenen Kosten und Auslagen auf- zuerlegen. Jedoch hat der Angeklagte die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zu der Rüge der Verletzung des § 67 Abs. 1 JGG durch Vornahme der polizeilichen Vernehmung des jugendlichen Ange- klagten in Abwesenheit von Erziehungsberechtigten: Die Rüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision verschweigt, dass jedenfalls vor Unterzeichnung der polizeili- chen Vernehmung die Erziehungsberechtigten des Angeklagten von dessen Festnahme unterrichtet worden sind (Bl. 22 f.; 38 Sachakte). Zudem legt die Revision das Vernehmungsprotokoll nicht vor, dessen Inhalt zum Verständ- nis der Rüge unentbehrlich ist (vgl. Wohlers StV 2006, 228, 229). Basdorf Raum Brause Schaal König