Entscheidung
3 StR 428/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 428/09 vom 5. November 2009 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. November 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 8. Mai 2009 im Adhäsionsaus- spruch aufgehoben; von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge wird abgesehen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtli- chen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Ausla- gen trägt jeder Beteiligte selbst. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und im Adhäsionsverfahren darauf erkannt, dass "die Klageanträge der Nebenklägerinnen dem Grunde nach gerechtfertigt sind". Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat auf die Sachrüge lediglich Erfolg, soweit sie sich ge- gen den Adhäsionsausspruch richtet; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Nach den Urteilsfeststellungen tötete der Angeklagte in seiner Wohnung in Krefeld den ukrainischen Staatsangehörigen C. , um sich das vom Tatopfer mitgeführte Bargeld zuzueignen. Die Neben- und Adhäsions- klägerinnen sind die Ehefrau des Tatopfers und dessen zwei minderjährige Töchter. Sie machen gegen den Angeklagten bezifferte Schadensersatzan- sprüche im Zusammenhang mit der Tötung des Tatopfers - u. a. Ersatz von Be- erdigungskosten und von Unterhaltsschäden - sowie Schmerzensgeldansprü- che geltend. Das Landgericht hat diese Ansprüche dem Grunde nach unter Hinweis auf die §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2, 844 Abs. 1 und 2 BGB für gerecht- fertigt erachtet. 2 Das Grundurteil hat bereits deshalb keinen Bestand, weil eine Antrags- berechtigung der Adhäsionsklägerinnen nicht nachgewiesen ist. Zwar ist gemäß § 403 StPO auch der Erbe des Verletzten berechtigt, einen aus der Straftat er- wachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Adhäsionsverfahren geltend zu machen. Zum Nachweis der Erbfolge ist es jedoch erforderlich, dass er einen Erbschein vorlegt (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 403 Rdn. 2; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 403 Rdn. 3). Dies ist hier nicht geschehen. Die Erbenstellung der Adhäsionsklägerinnen ist auch nicht auf andere Weise nach- gewiesen. Auch das Landgericht hat sich im Urteil weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht mit der Frage befasst, ob die Antragstellerinnen, was sich nicht zuletzt mit Blick auf die Anwendbarkeit internationalen Erbrechts (Art. 25 und 26 EGBGB) nicht von selbst versteht, im Wege der Erbfolge Rechtsnach- folgerinnen des Tatopfers geworden sind. 3 Da die Antragsberechtigung im Sinne des § 403 StPO für das Adhäsi- onsverfahren nicht belegt ist, ist der Adhäsionsantrag unzulässig. Der Senat spricht deshalb aus, dass gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entschei- 4 - 4 - dung über den Antrag abgesehen wird (Meyer-Goßner aaO § 406 Rdn. 10). Dass darüber hinaus die Adhäsionsentscheidung auch nicht den Anforderungen genügt, die an die Begründung der dem Grunde nach zuerkannten Ansprüche zu stellen sind, ist daher nicht mehr von Belang. Eine Entscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO kam angesichts des nur geringfügigen Erfolges des Rechtsmittels nicht in Betracht. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 472 Abs. 1, § 472 a Abs. 2 StPO. 5 Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Schäfer