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Entscheidung

IX ZA 29/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 29/09 vom 5. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 5. November 2009 beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Prozesskostenhilfe für eine Nichtzu- lassungsbeschwerde gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Saar- ländischen Oberlandesgerichts vom 10. Juni 2009 wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Eine Zulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil bliebe ohne Er- folg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fort- bildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er- fordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Das Berufungsgericht ist nicht von der Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs zu den Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO abgewichen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt die Gewährung und Entgegennah- me einer inkongruenten Deckung ein starkes Beweisanzeichen für einen Gläu- bigerbenachteiligungsvorsatz und die entsprechende Kenntnis des Anfech- tungsgegners dar (BGHZ 123, 320, 326; zuletzt BGH, Urt. v. 5. März 2009 - IX ZR 85/07, ZIP 2009, 922, 924 Rn. 17, z.V.b. in BGHZ 180, 98, mit weiteren 2 - 3 - Nachweisen). Nach allgemeiner Lebenserfahrung sind Schuldner regelmäßig nicht bereit, anderes oder mehr zu leisten, als sie schulden. Tun sie das den- noch, so müssen dafür im Allgemeinen besondere Beweggründe vorliegen. Das weiß auch der Leistungsempfänger; eine entsprechende Bevorzugung weckt in ihm den entsprechenden Verdacht. Verfahrensgrundrechte der Beklagten, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, wurden nicht verletzt. Sonst gebotene Hinweise des Gerichts können entfallen, wenn die betroffene Partei von der Gegenseite die nötige Un- terrichtung erhalten hat (BGHZ 170, 67, 75 Rn. 19; BGH, Beschl. v. 20. De- zember 2007 - IX ZR 207/05, NJW-RR 2008, 581, 582 Rn. 2). Der Kläger hat seine Klage auch mit der Vorschrift des § 133 InsO begründet. Der Hinweisbe- schluss vom 17. März 2009 kann die Beklagte nicht davon abgehalten haben, rechtzeitig und vollständig zu den Voraussetzungen dieser Vorschrift vorzutra- gen. Gleiches gilt hinsichtlich der Schadenshöhe. Die Beklagte ist erstinstanz- 3 - 4 - lich zur Zahlung von 30.000 € verurteilt worden; sie hätte allen Anlass gehabt, schon vor dem 17. März 2009 dazu vorzutragen, was gegen einen Schaden in dieser Höhe spricht. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 18.01.2008 - 16 O 534/05 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 10.06.2009 - 8 U 102/08-29- -