Entscheidung
IX ZA 24/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 24/09 vom 10. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 10. November 2009 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 17. September 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückge- wiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge des Klägers vom 23. Oktober 2009 ist nach § 321a Abs. 1 ZPO statthaft und zulässig, aber unbegründet. 1 Bei seiner Entscheidung hat der Senat den Vortrag des Klägers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Die Möglichkeit einer Lö- sung von einem ungünstigen Kaufvertrag über den Weg des § 177 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BGB kann nur in Ausnahmefällen gegeben sein, so dass die beklagten Rechtsanwälte den Kläger hierüber nur dann belehren mussten, wenn hierfür Anhaltspunkte gegeben waren. Das war nach dem durch den Klä- ger dem Beklagten zu 2 unterbreiteten Sachverhalt nicht der Fall. Da der Kläger mitgeteilt hatte, die Entscheidungsträger der Verkäuferin wollten an dem Ver- trag festhalten, bestand für die Beklagten auch kein Anlass, den Sachverhalt in 2 - 3 - Richtung eines Vorgehens nach § 177 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BGB durch Nach- frage beim Kläger weiter aufzuklären. Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Stendal, Entscheidung vom 26.11.2008 - 23 O 318/06 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 22.04.2009 - 5 U 3/09 -