Entscheidung
VI ZR 239/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 239/08 vom 11. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Stöhr sowie die Richterin von Pentz beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten zu 3 vom 5. November 2009 gegen den Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2009 wird zu- rückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu 3 zu tragen. Gründe: Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge- hörsrüge ist nicht begründet. 1 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbrin- gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hinge- gen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 295, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432). Der Senat hat bei seinem Beschluss vom 20. Oktober 2009 das mit der Anhörungsrüge wiederholte Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Dies gilt auch für das Vorbringen der Beklagten, bei dem geltend gemachten An- spruch handele es sich um einen Aufwendungsersatzanspruch. Wie sich aus 2 - 3 - der dem Beschluss beigefügten Kurzbegründung ergibt, handelt es sich bei dem geltend gemachten Anspruch jedoch um einen Schadensersatzanspruch aus § 7 StVG, der unbeschadet seiner verschuldensunabhängigen Ausgestal- tung auf eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts zu- rückzuführen ist. Daher besteht Versicherungsschutz nach § 10 (1) AKB (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 325/05 - VersR 2007, 200 Tz. 11), so dass auch der Direktanspruch gegen den Beklagten zu 3 als Haftpflichtversi- cherer gemäß § 3 Nr. 1 PflVG a.F. begründet ist. Galke Diederichsen Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: OLG Celle, Entscheidung vom 13.08.08 - 14 U 145/07 - LG Verden, Entscheidung vom 31.07.07 - 5 O 495/06 -