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Entscheidung

VII ZR 39/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 39/07 vom 12. November 2009 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick und den Richter Halfmeier beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Februar 2007 wird zurückgewiesen. Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), besteht nicht. Der vom Berufungsgericht beurteilte Sachverhalt zeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass der Kläger gegenüber seinem Architekten eine Erklärung abgegeben hat, die als Teilkündigung des Architektenvertrages angesehen werden konnte, soweit es um Leistungen geht, die der Architekt für die Decke des Schwimmbades zu erbringen hatte. Auf dieser Grundlage sieht das Berufungsgericht die Möglichkeit eröffnet, dass bei einer Verweigerung der Abnahme des bis zur Kündigung erbrachten Teils der Leistung die Verjährungsfrist für Mängel dieser Leistung vom Zeitpunkt der Abnahmeverweigerung läuft. Insoweit sieht der Senat keinen Klärungsbedarf und auch keine Abweichung von seinem Urteil vom 30. September 1999 - VII ZR 162/97, BauR 2000, 128 = NZBau 2000, 22 = ZfBR 2000, 97. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 82.660,37 € Kniffka Kuffer Safari Chabestari Eick Halfmeier Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.06.2006 - 15 O 408/05 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.02.2007 - I-5 U 95/06 -