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Entscheidung

IX ZB 81/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 81/09 vom 19. November 2009 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 19. November 2009 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom 17. September 2009 wird zurückgewiesen. Gründe: Zwar wurde der Schuldner aufgrund einer Vereinbarung vom 1. Juni 2008 (die Jahreszahlwahl 2009 in dem angefochtenen Beschluss beruht auf einem Schreibfehler) für die G. auf der Basis eines Stundenhonorars freiberuflich tätig. Ausweislich eines "Letter of Intent" vom 2. September 2008 wurde dem Schuldner von der G. die Übernahme der Leitung der Rechtsabteilung ab "Ende des Jahres 2009" in Aussicht gestellt. Bei dieser Sachlage hatte der Schuldner zum Zeitpunkt der Antragstellung am 17. September 2008 ersichtlich noch keine dauerhaften beruflichen Bindungen nach England geknüpft. Mit Rücksicht auf die demgegenüber - wie in dem Se- natsbeschluss vom 17. September 2009 näher ausgeführt - infolge der Not- wendigkeit der Abwicklung des Notariats und der Verwaltung von Immobilien- vermögen weiter zu Deutschland bestehenden Bindungen kann nicht davon 1 - 3 - ausgegangen werden, dass der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächli- chen Interessen im Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrags am 17. September 2008 bereits nach England verlegt hatte. Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 19.09.2008 - 1506 IE 2963/08 - LG München I, Entscheidung vom 05.03.2009 - 14 T 21440/08 -