Entscheidung
XII ZB 70/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 70/09 vom 25. November 2009 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. Vézina, den Richter Dose und den Richter Schilling beschlossen: 1. Von der Erhebung von Gerichtskosten für die Rechtsbeschwer- deinstanz wird abgesehen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die weite- ren Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Kläger. 2. Dem Beklagten wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Pro- zesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Keller be- willigt. 3. Der Beklagte hat auf die Prozesskosten monatliche Raten von 135 € ab dem 15. Januar 2010 zu zahlen. Die Zahlungen sind an die Bundeskasse zu leisten. 4. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 18.021,64 € festgesetzt. Gründe: I. Nachdem die Parteien das Rechtsbeschwerdeverfahren übereinstim- mend für erledigt erklärt haben, steht nur noch die Kostenentscheidung aus. 1 Das Amtsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 9. Oktober 2008 zur Zahlung von Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt verurteilt. Dieses Urteil ist 2 - 3 - dem Beklagten am 23. Oktober 2008 zugestellt worden. Der Beklagte hat mit einem am 21. November 2008 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten zur Erwiderung auf die Berufung der Klägerin zu 1 eine Frist bis zum 2. Januar 2009 gesetzt. An diesem Tag ist die Berufungsbegründung des Beklagten beim Berufungsgericht eingegangen. Nach dem Hinweis des Gerichts, dass die Frist zur Begründung der Berufung bereits abgelaufen sei, hat der Beklagte am 26. Januar 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bean- tragt. Zugleich hat der Beklagte seine Berufung begründet. Mit Beschluss vom 5. März 2009 hat das Berufungsgericht den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen. Der Antrag sei zurückzuwei- sen, weil er nicht innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist im Sinne des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO gestellt worden sei. Die Wiedereinsetzungsfrist habe am 2. Januar 2009 zu laufen begonnen. 3 Der Beschluss ist der Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 20. März 2009 zugestellt worden. Nachdem der Beklagte beim Berufungsge- richt hiergegen zunächst Gegenvorstellung erhoben hatte, hat er am 15. April 2009 beim Bundesgerichtshof Rechtsbeschwerde eingelegt und um die Bewilli- gung von Prozesskostenhilfe nachgesucht. 4 Mit Beschluss vom 20. April 2009 hat das Berufungsgericht den ange- fochtenen Beschluss auf die Gegenvorstellung abgeändert und dem Beklagten wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. Das Gericht habe bei seiner Entscheidung die Rege- lung aus § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO außer Acht gelassen, wonach die Wieder- einsetzungsfrist im Falle der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist einen 5 - 4 - Monat betrage. Dass die Fristsetzung des Berufungsgerichts vorher von der Angestellten falsch interpretiert und eingetragen worden sei, beruhe entgegen der Ansicht der Kläger nicht auf einem Organisationsverschulden der Prozess- bevollmächtigten des Beklagten. 6 Anschließend haben die Parteien die Rechtsbeschwerde übereinstim- mend für erledigt erklärt. II. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind mit Ausnahme der Gerichtsgebühren den Klägern aufzuerlegen. 7 Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien hat der Senat über die Kosten des Verfahrens gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. 8 Für die Kostenentscheidung kommt es danach vornehmlich darauf an, wem die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen gewesen wä- ren, wenn es sich nicht erledigt hätte (vgl. BGHZ 67, 343, 345 = NJW 1977, 436; BGH Beschluss vom 7. Mai 2007 - VI ZR 233/05 - NJW 2007, 3429; siehe auch BGHZ 123, 264, 265 f. = NJW 1994, 256; Zöller/Phillippi ZPO 27. Aufl. § 91 a Rdn. 24). 9 Hätte das Berufungsgericht seinen angefochtenen Beschluss nicht ab- geändert, hätte der Senat den Beschluss auf die Rechtsbeschwerde voraus- sichtlich aufgehoben. Denn das Berufungsgericht hat - wie es in seinem abhel- fenden Beschluss vom 20. April 2009 selbst eingeräumt hat - nicht beachtet, 10 - 5 - dass die Wiedereinsetzungsfrist bei Versäumung der Berufungsbegründungs- frist einen Monat beträgt. Im Übrigen lagen nach Auffassung des Berufungsge- richts die weiteren Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung vor, weshalb es dem Beklagten schließlich antragsgemäß Wiedereinsetzung in die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt hat. 11 Damit wären die Kläger - ohne erledigendes Ereignis - im Rechtsbe- schwerdeverfahren unterlegen gewesen mit der Folge, dass sie die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens gemäß § 91 ZPO hätten tragen müssen. Dem- gemäß waren ihnen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auch nach § 91 a ZPO aufzuerlegen. Allerdings war von der Erhebung von Gerichtsgebühren für das Rechts- beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen, weil es der Rechtsbeschwerde nicht bedurft hätte, wenn das Berufungsgericht den § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO richtig angewandt hätte. 12 III. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zudem, dass die Rechtsbeschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte, weshalb dem Beklagten entsprechend 13 - 6 - seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe mit Raten zu bewilligen war. Hahne Fuchs Vézina Dose Schilling Vorinstanzen: AG Wolfsburg, Entscheidung vom 09.10.2008 - 17 F 3243/07 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 05.03.2009 - 2 UF 164/08 -