Entscheidung
5 StR 296/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 296/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. November 2009 in der Strafsache gegen wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsver- wahrung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2009 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Ge- hörs gegen das Urteil des Senats vom 27. Oktober 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB angeordnet. Die Revision des Verurteilten hat der Senat – dem Antrag des Generalbun- desanwalts folgend – durch Urteil vom 27. Oktober 2009 verworfen. 1 2 Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Zwar erfasst § 356a StPO auch Urteile der Revisions- gerichte. Jedoch erachtete der Gesetzgeber „eine Verletzung des rechtlichen Gehörs“ für „kaum vorstellbar, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger vor dem Revisionsgericht anwesend sind, weil sie sich dann umfassend äußern können“ (BT-Drucks 15/3706, S. 17; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. No- vember 2006 – 1 StR 180/06). Auch in der hiesigen Revisionshauptverhandlung hatten die anwesen- den Verteidiger des Verurteilten die Möglichkeit, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern (§ 351 Abs. 2 StPO). Es ist da- her nicht ersichtlich, dass der Senat zum Nachteil des Antragstellers Tatsa- chen oder Beweisergebnisse verwertet haben könnte, zu denen dieser nicht gehört worden ist. Auf eine von der Verteidigung abweichende Berech- nungsweise der Frist des § 66 Abs. 4 Satz 3 und 4 StGB (vgl. dazu Senatsur- teil vom 27. Oktober 2009 in dieser Sache Tz. 23 f.) ist durch den Senatsvor- 3 - 3 - sitzenden in der mündlichen Hauptverhandlung ausdrücklich hingewiesen worden. Auch hierzu hat der Verteidiger Stellung genommen. Dass sich die Urteilsgründe nicht zu allen Aspekten der Gegenerklä- rung des Verteidigers zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts verhal- ten, offenbart nur, dass der neue Vortrag aus Sicht des Senats ungeeignet gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt begründete Erfolglosigkeit der Verfahrensrügen zu entkräften (vgl. BVerfG StraFo 2007, 463; BGHR StPO § 356a Gehörverstoß 3 m.w.N.). 4 Basdorf Raum Schaal Schneider König