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2 StR 496/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 496/09 vom 27. November 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2009 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. Juni 2009 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Gründe: Die Revision ist unzulässig, weil innerhalb der Revisionsbegründungsfrist keine den Anforderungen des § 344 StPO entsprechende Revisionsbegründung abgegeben wurde. Die Rechtsmittelschrift vom 30. Juni 2009 enthält lediglich die Revisionseinlegung. Die Revisionsbegründungsschrift vom 30. August 2009 enthält lediglich deren Beschränkung auf das Strafmaß. Ihr ist weder eine im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässige Verfahrensrüge noch eine Sach- rüge zu entnehmen, für welche das Revisionsvorbringen eindeutig 1 - 3 - ergeben muss, dass die Nachprüfung in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt wird (vgl. auch BGH NStZ 1991, 597; NStZ-RR 1998, 18; Beschlüsse vom 27. Juli 2005 - 5 StR 201/05 und vom 31. August 2005 - 2 StR 359/05). Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt