Entscheidung
IX ZA 36/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 36/09 vom 3. Dezember 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 3. Dezember 2009 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss der 25. Zivil- kammer des Landgerichts Düsseldorf vom 5. August 2009 wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). 1 Aufgrund der seit November 2008 rechtskräftigen Aufhebung der Verfah- renskostenstundung für die Wohlverhaltensphase ist die Sperre des § 298 Abs. 1 Satz 2 InsO entfallen. Die Aufhebung der Stundung bewirkt die sofortige Fälligkeit der Kosten in ihrer noch ausstehenden Höhe (Jaeger/Eckardt, InsO § 4c Rn. 95; vgl. auch Stein-Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 124 Rn. 30). Wird die Stundung in der Treuhandphase des Restschuldbefreiungsverfahrens aufgeho- 2 - 3 - ben, muss der Schuldner für die Treuhänderkosten selbst aufkommen. Der Schuldner läuft damit ab Aufhebung Gefahr, dass ihm die Restschuldbefreiung nach § 298 InsO versagt wird (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 4c Rn. 17; Prütting/Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 4c Rn. 42; HK-InsO/ Kirchhof, 5. Aufl. § 4c Rn. 28). Der Treuhänder ist nach Aufhebung der Stun- dung berechtigt, seine noch offene Vergütung für das vorangehende Jahr sei- ner Tätigkeit gemäß § 298 Abs. 1 Satz 1 InsO vom Schuldner zu verlangen. Kommt der Schuldner - wie vorliegend - der Aufforderung des Treuhänders und der anschließenden befristeten Aufforderung des Insolvenzgerichts gemäß § 298 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht nach, so ist ihm die Restschuldbefreiung zu ver- sagen. Die Entscheidung des Senats zur subsidiären Haftung der Staatskasse für die Vergütung des Insolvenzverwalters im Fall der Aufhebung der Verfah- renskostenstundung (BGH, Beschl. v. 15. November 2007 - IX ZB 74/07, WM 2008, 546), steht dem nicht entgegen. Auch wenn der Treuhänder seinen sub- sidiären Anspruch gegen die Staatskasse behält, soweit er in einem Zeitraum tätig geworden ist, in dem die Verfahrenskosten dem Schuldner noch gestundet 3 - 4 - waren (vgl. auch LG Göttingen, NZI 2009, 257), muss er doch primär den Schuldner auf Ausgleich seiner noch offenen Vergütung in Anspruch nehmen. Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.07.2009 - 514 IN 8/05 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.08.2009 - 25 T 414/09 -