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Entscheidung

XI ZR 185/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 185/08 vom 8. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. Juni 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechts- sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die rechtsfehlerhaften Ausführungen zur Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99, WM 2000, 426, 428 f.; Senatsurteil vom 5. Dezember 2000 - XI ZR 340/99, WM 2001, 134, 135) haben sich nicht entscheidungserheblich ausgewirkt, weil nach den revisionsrechtlich nicht angreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts in Bezug auf die von ihm angesprochenen beiden Beratungsdefizite mangels Wesentlichkeit auch eine einfach fahrlässige Beratungspflichtverletzung zu ver- neinen ist. Auf die ergänzenden Ausführungen des Berufungsge- richts zur Widerlegung der Vermutung aufklärungsrichtigen Ver- haltens kommt es danach nicht mehr an. Von einer weiteren Be- gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgese- hen. - 3 - Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 55.000 €. Wiechers Müller Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG Bayreuth, Entscheidung vom 27.07.2007 - 22 O 197/07 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 04.06.2008 - 8 U 68/07 -