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Entscheidung

5 StR 482/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 482/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 19. Juni 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Bei der am 8. Dezember 2008 erfolgten Auslosung der Reihenfolge der Hilfs- schöffen für die Strafkammern beim Landgericht Berlin ist der Grundsatz der Öffentlichkeit nicht dadurch verletzt worden, dass der Aushang, mit dem auf die Sitzung und ihre Öffentlichkeit hingewiesen wurde, versehentlich ein fal- sches Datum der Sitzung auswies. Der Fehler war angesichts der Begleitum- stände des angegebenen zurückliegenden Zeitpunktes und der zeitgleich stattfindenden Auslosung der Reihenfolge der Hauptschöffen offensichtlich erkennbar. Einem an der Auslosung interessierten Bürger wäre es ohne wei- teres möglich gewesen, sich Kenntnis von der Sitzung durch Rückfrage zu verschaffen (vgl. hierzu BVerfG – Kammer – NJW-RR 2006, 1653). Basdorf Raum Brause Schaal König