Entscheidung
IX ZR 142/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 142/08 vom 17. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 17. Dezember 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Mai 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 22.009,93 € festge- setzt. Gründe: Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Die von ihr allein problematisierte Rechtsfrage der Passivlegitimation des beklagten Landes für die anfechtungs- rechtliche Rückgewähr aus § 143 Abs. 1 InsO ist zu Lasten des beklagten Lan- des geklärt. Danach ist anfechtungsrechtlicher Rückgewährschuldner auch bei öffentlichen Leistungen stets deren Empfänger. Auf das Innenverhältnis kommt es selbst dann nicht an, wenn der Einzug der öffentlichen Leistungen ganz oder teilweise fremdnützig erfolgt ist (BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 70/03, ZIP 2004, 862, 863; ständig). Der in § 26 AO geregelte Zuständigkeitswechsel betrifft das Steuerverhältnis (vgl. § 1 Abs. 1 AO), nicht den hier in Rede stehen- 1 - 3 - den originären bürgerlich-rechtlichen (BGHZ 179, 137, 144 Rn. 15; BGH, Beschl. v. 2. April 2009 - IX ZB 182/08, WM 2009, 814, 815 f Rn. 10, 13) An- fechtungsanspruch. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 2 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 29.11.2007 - 11 O 1155/07*316* - OLG Naumburg, Entscheidung vom 28.05.2008 - 5 U 2/08 -