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2 StR 362/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 362/09 vom 7. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2010 beschlossen: Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 18. November 2009 wird zurückgewiesen. Soweit in dem Antrag vom 23. Dezember 2009 eine Anhörungsrü- ge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 18. November 2009 enthalten sein sollte, wird auch diese auf sei- ne Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die Gegenvorstellung gibt dem Senat keinen Anlass, die Entscheidung vom 18. November 2009 abzuändern. Entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers hat der Senat mit der Änderung des Schuldspruchs in "beson- ders schwere Vergewaltigung" keine Entscheidung gemäß § 354 Abs. 1 a StPO getroffen. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Klarstellung des Tenors, da das Landgericht selbst die Qualifikation des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB als er- füllt angesehen hat (UA 69), ohne dies im Schuldspruch zum Ausdruck zu brin- gen. 1 - 3 - Im Übrigen liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (§ 356 StPO). Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. 2 Rissing-van Saan Roggenbuck Appl Schmitt Krehl